Konversion
(lat.), Umwandlung,
Bekehrung,
Übertritt zu einer andern Religionspartei; in der logischen Schulsprache
ist Konversion
oder
Umkehrung die Art der
Bildung eines neuen
Urteils aus einem gegebenen, wobei
Subjekt und
Prädikat ihre
Stelle vertauschen.
Konversion
eines Rechtsgeschäfts bedeutet, daß ein
Geschäft, wenn es so, wie es die Parteien wollten, wegen
irgend eines
Mangels ungültig ist, aufrecht erhalten wird, sofern es die objektiven Erfordernisse eines andern Rechtsgeschäfts
enthält, welches demselben Zweck dient, und zwar auch ohne den besonders auf
Abschluß jenes andern Rechtsgeschäfts gerichteten
Willen der Parteien, so kann ein als eigener Wechsel ungültiger Schein als
kaufmännischer Verpflichtungsschein
(s. d.), die Übertragung durch
Indossament bei dessen Ungültigkeit als Cession, ein als
Testament ungültiger letzter Wille
als Kodizill aufrecht erhalten werden, letzterer nach Gemeinem
Recht freilich nur, wenn er die Kodizillarklausel enthält.
Konversion
oder Konvertierung von Schulden,
Staats-,
Provinzial-,
Kreis-, Stadtschulden oder Prioritäten von
Aktiengesellschaften,
Anleihen von Korporationen oder
Industriepapieren bedeutet die Umwandlung der Schuld infolge der Reduktion des Zinsfußes oder
infolge der Änderung der auf das
Kapital bezüglichen
Verbindlichkeit, z. B. wenn eine einlösliche
Staatsschuld in eine Rentenschuld
umgeändert wird. Jede Konversion
ist mit Zustimmung der
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