(lat.), Zusammenkunft, sodann die auf einer solchen gefaßten Beschlüsse;
in der englischen Staatssprache eine Zusammenkunft des
Parlaments, bei welcher der König fehlt, wonach wahrscheinlich auch
der französische
Nationalkonvent seinen
Namen erhalten hat; endlich s. v. w. Übereinkunft,
Vertrag, besonders ein
Staatsvertrag
über militärische oder Handelsangelegenheiten
(Militär-, Münz-, Schiffahrtskonvention u. dgl.). Bei
völkerrechtlichen
Abmachungen treten nicht selten zu den Hauptverträgen noch Spezialkonventionen hinzu.
Daherkonventional,
einer Konvention gemäß, worüber man einig geworden ist (auch werden als konventional Gegenstände bezeichnet, über
welche Konventionen bestehen, z. B. konventionaleStröme, solche, über welche Schiffahrtskonventionen abgeschlossen sind),
und konventionell, ebenfalls auf Konvention beruhend, auch was im geselligen
Leben wie durch einen stillschweigenden
Vertrag als schicklich und richtig anerkannt ist.
(lat.), Zusammenkunft, Übereinkunft. In ersterm Sinne bezeichnet das Wort im Staatsrecht der Vereinigten Staaten
[* 4] von Amerika
[* 5] sog. konstituierende Versammlungen zur Begründung oder Revision einer Verfassung sowohl in
den Einzelstaaten wie in der Union. Ebenso wurde in Frankreich die nach dem thatsächlichen Sturz des Königtums 1792 berufene
verfassunggebende Versammlung Convention nationale genannt (s. Nationalkonvent). Im letztern Sinne wird das Wort im Völkerrecht
zur Bezeichnung von nichtpolit.
Verträgen (convention im Gegensatze von traité) und von Nebenabmachungen im Gegensatze zum Hauptvertrage
gebraucht. Mit einer ähnlichen Unterscheidung wurden in neuester Zeit die Handelsverträge mit halbsouveränen Staaten, wie
mit Rumänien
[* 6] und Serbien, vor derBerliner
[* 7] Kongreßakte (1878)Konvention genannt und Frankreich will jetzt an Stelle der Handelsverträge
bloße Handelskonventionen (conventions commerciales) treten lassen. In Deutschland
[* 8] wurden zur Zeit des
alten und des Norddeutschen Bundes die neben der verfassungsmäßigen Ordnung des Heerwesens hergehenden VerträgePreußens
[* 9] mit andern Staaten des Bundes, die noch in Geltung stehen, Militärkonventionen genannt. - Über dieGenferKonvention s. d.