Kontumaz
(lat. contumacia
), in der Rechtssprache der
Ungehorsam gegen eine gerichtliche
Auflage
oder
Ladung. Der
Ungehorsame heißt Kontumax.
Folgen der Kontumaz
sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: Ausschluß (Präklusion)
der betreffenden prozessualischen
Handlung, welche Gegenstand der richterlichen
Verfügung war, oder fingiertes Zugeständnis
der in
Frage stehenden Behauptung der Gegenpartei. So wird z. B. der Beklagte, welcher
sich auf eine
Klage in dem dazu gesetzten
Termin nicht einläßt, »zur
Strafe
Ungehorsams« der
Klage für geständig erachtet
und nach dem Klagegesuch
(»in contumaciam«) verurteilt.
Das
Verfahren in solchem
Fall wird Versäumnisverfahren genannt. Der
Antrag der Gegenpartei, daß auf die
Folgen der Kontumaz
erkannt
werden möge, heißt Ungehorsamsbeschuldigung (Kontumaz
klage), das dem entsprechend erteilte
Erkenntnis
Versäumnisurteil oder Kontumaz
ialbescheid (s.
Versäumnis). Im
Strafverfahren wird das Kontumaz
ialverfahren von der deutschen
Strafprozeßordnung als das
»Verfahren gegen Abwesende« (§ 318 ff.) bezeichnet und behandelt, das
Verfahren gegen Abwesende,
welche sich der
Wehrpflicht entzogen haben, insbesondere § 470 (s.
Ungehorsam). In einem andern
Sinn bedeutet
Kontumaz
s. v. w.
Quarantäne (s. d.). - Kontumaz
ieren, wegen Nichterscheinens verurteilen.