Kontrolle
(franz. Contrôle, »Gegenregister«),
Gegenaufzeichnung bei einer Rechnungsführung durch eine zweite
Person zu dem
Zweck, die Rechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen;
in staatswissenschaftlicher Hinsicht überhaupt die Bewachung der Regelmäßigkeit und Gesetzlichkeit der öffentlichen
Verwaltung,
sowohl in Finanzsachen als in Beziehung auf alle übrigen Gegenstände. Kontrolleur
(»Gegenschreiber«, wie man schon
vor langer Zeit in der Bergverwaltung den mit der
Führung des
»Gegenbuchs« betrauten Beamten nannte) heißt in
Deutschland
[* 2] auch vorzugsweise der Aufsichtsbeamte der
Zoll- und Steuerbehörden. Contrôleur général des finances, sonst in
Frankreich
der
Titel des Finanzministers, früher, etwa seit 1680,
Titel des zweiten Finanzbeamten;
Colbert war der erste, der
ihn als erster Finanzbeamter, welcher sonst Surintendant des finances hieß, führte. - Die militärische Kontrolle
der
Personen des
Beurlaubtenstandes ist für
Deutschland durch
Gesetz vom
(Kontrollordnung) geregelt.
Mannschaften der
Landwehr dürfen jährlich einmal, der
Reserve zweimal zur Kontrolle
beordert werden. Zeit und
Ort der Versammlungen
sind so zu wählen, daß die Leute nicht mehr als einen
Tag ihren
Geschäften entzogen werden.
Gebühren
werden dafür nicht bezahlt. Meldungen und Gesuche außer dieser Zeit werden schriftlich oder mündlich im Kompaniestationsort
gemacht; wo
Erläuterungen und persönliche
Vernehmung erforderlich sind, kann
Gestellung im Stationsort gefordert werden, ebenso
gegen
Zahlung der Marschgebühren die im Bataillonsstabsquartier. Für
Schiffer etc. wird in ihrer beschäftigungslosen
Zeit eine besondere Kontrolle
abgehalten.
Vergehen während der Kontrollversammlungen, Ausbleiben von denselben etc. können militärisch
mit
Arrest und
Haft bis zu acht
Tagen oder mit
Geldstrafe bis 60 Mk. bestraft werden.