Kontrakt
(lat. Contractus), der klagbare
Vertrag des römischen
Rechts. Dasselbe erklärte die
Verträge nämlich nur
dann für klagbar, wenn sie entweder in solenner Form
(Stipulation) oder schriftlich
(Litterarkontrakt
)
abgeschlossen, oder wenn von dem einen Kontrahenten, wie namentlich beim
Darlehen, eine
Sache dem andern gegeben worden war
und diese nun zurückgefordert wurde
(Realkontrakt). Nur ausnahmsweise waren einzelne auf bloßer Willenseinigung der Kontrahenten
beruhende
Verträge (sogen.
Konsensualkontrakte) klagbar, nämlich
Kauf,
Miete,
Societät und
Mandat, wozu
dann später noch einige andre
Verträge kamen. Nach deutschem
Rechte dagegen ist jeder
Vertrag, Kontrakt
im heutigen
Sinn, klagbar
(s.
Vertrag). Übrigens konnte schon nach römischem
Recht jeder
Vertrag dadurch klagbar werden, daß der eine Kontrahent die
ihm obliegende Leistung bewirkte, in welchem
Fall er alsdann gegen den andern auf die schuldige Gegenleistung
klagen konnte (sogen.
Innominatkontrakt).