Kontradikt
orisch
(lat.), »widersprechend«, von Begriffen, Urteilen, Sätzen, die einander nicht nur ausschließen, sondern von denen die Ausschließung des einen jedesmal die Setzung des andern ist, z. B.: Wahrheit, Falschheit;
Anwesenheit,
Abwesenheit. Im Rechtswesen heißt kontradikt
orisches
Verfahren das förmliche Prozeßverfahren, in dem nach
Verhandlung und vorgängigem
Gehör
[* 2] beider Teile die
Entscheidung erteilt
wird;
im Gegensatz zum Versäumnis- oder Kontumazialverfahren, bei welchem der Beklagte sich auf die Klage nicht einläßt und daher zur Strafe Ungehorsams verurteilt wird (s. Versäumnis).