Kontieren
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ein Konto (s. d.) für jemand haben, mit ihm in laufender Rechnung stehen. Daher Kontierungen, die im deutschen Zollgebiet kreditfähigen Großhändlern, welche einen erheblichen Handel mit fremden Waren treiben, gewährte Vergünstigung, daß sie den Zoll für eingeführte Waren nicht sogleich zu bezahlen brauchen, sondern daß sie mit demselben einstweilen in den Zollbüchern belastet werden, während die ins Ausland zurückgehenden oder nach öffentlichen Niederlagen gelangenden Waren ohne Abgabenerhebung von ihrem Konto wieder abgeschrieben werden.
Nur für die innerhalb des Zollgebiets verkauften Waren wird bei der halbjährigen Abrechnung mit der Steuerbehörde der vorgeschriebene Zoll entrichtet, so daß die Konteninhaber einen Zollkredit bis zu einem halben Jahr genießen. Die Erlangung eines fortlaufenden Kontos, um welches bei dem Hauptsteueramt nachzusuchen ist, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Nachsuchende muß z. B. wirklich Verkäufer in offener Verkaufsstätte sein; dann darf die je in einem halben Jahr zur Anschreibung gelangende Warenmenge nicht unter ein bestimmtes Mindestmaß herabgehen. Vermischte Lager [* 3] von versteuerten und unversteuerten Waren werden nur ausnahmsweise gestattet. Bis 1868 kamen Kontierungen nur auf den Meßplätzen (Leipzig, [* 4] Frankfurt [* 5] a. M., Braunschweig) [* 6] zu gunsten der Meßhändler vor. Diese Meßkontierungen werden im Gegensatz zu den oben erwähnten fortlaufenden Konten nur für die Dauer einer Messe verwilligt.