(franz.), im Zollwesen die Ein- oder Ausfuhr vonWaren entgegen den bestehenden Zollgesetzen
und unter
Umgehung der letztern; auch Bezeichnung für diese
Waren selbst. In der Zollgesetzgebung wird indessen zwischen
Zolldefraudation
(Hinterziehung der
Zölle) und noch ein besonderer Unterschied gemacht, indem man den
Ausdruck auf die Ein-, Aus- oder
Durchfuhr
solcher Gegenstände beschränkt, welche einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot unterliegen.
Das deutsche Vereinszollgesetz vom (§ 134) bestraft die in diesem engern
Sinn mit einer
Geldstrafe, welche dem doppelten
Werte der betreffenden Gegenstände und, wenn dieser nicht 30 Mk. beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll. Außerdem tritt
Konfiskation der Gegenstände ein, in Bezug auf welche das
Vergehen verübt worden ist. Im
Völkerrecht
versteht man unter Konterbande
(Kriegskonterbande) die
Zufuhr unmittelbarer Kriegsbedürfnisse an eine kriegführende Macht zum Nachteil
des Gegners der letztern, auch diese Kriegsbedürfnisse selbst. In diesem
Sinn werden namentlich
Waffen
[* 3] und
Munition, aber auch
Pferde,
[* 4]
Proviant u. dgl. zur Konterbande gerechnet.
(frz.), im Völkerrechte die Zufuhr von unmittelbarem Kriegsmaterial an einen Kriegführenden durch das
von dem andern besetzte Gebiet oder auf hoher See, dann auch das zugeführte Material (Kriegskonterbande). Die noch in der
Pariser Seekriegsrechtdeklaration vom (s. Seebeute) aufrecht
erhaltene Wegnahme auch der neutralen Unterthanen gehörenden oder an Bord neutraler Schiffe vorgefundenen (s. Durchsuchungsrecht)
fällt nicht unter den Begriff der Strafe, da der neutrale Staat nicht gehalten ist, seinen Unterthanen den Handel mit Kriegsmitteln
zu untersagen oder ihn zu verhindern und die Zufuhr, wenn sie ihre Bestimmung erreicht hat, nicht mehr
geahndet werden kann.
Die Wegnahme der und unter Umständen auch des neutralen Schiffs, welches sie führt (s. Prise),
ist vielmehr eine völkerrechtlich zulässige Handlung der Selbsthilfe. Als mittelbares Kriegsmaterial fallen unter die Konterbande solche
Gegenstände, welche nicht notwendig oder vorwiegend zur Kriegführung bestimmt, aber nach Lage der Umstände
geeignet sind ihr zu dienen. Dahin gehören Pferde, Schiffsbaumaterial, in neuerer Zeit auch Kohlen, Lebensmittel und besonders
Geld. Das heutige Völkerrecht hat es aufgegeben, den Kreis
[* 8] dieser Konterbande bestimmt zu umschreiben.
Im Zollstrafrechte versteht man unter Konterbande das Unternehmen, Gegenstände, deren Ein-, Aus-
oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen. Im deutschen Zollgebiete wird die Konterbande mit
der Konfiskation der verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführten Gegenstände, sowie mit einer Geldbuße bestraft, die,
sofern nicht in besondern Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, dem doppelten Werte jener Gegenstände, und wenn
solcher nicht 30 M. beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. (S. Schleichhandel.)