Konterbande
(frz.), im Völkerrechte die Zufuhr von unmittelbarem Kriegsmaterial an einen Kriegführenden durch das von dem andern besetzte Gebiet oder auf hoher See, dann auch das zugeführte Material (Kriegskonterbande). Die noch in der Pariser Seekriegsrechtdeklaration vom (s. Seebeute) aufrecht erhaltene Wegnahme auch der neutralen Unterthanen gehörenden oder an Bord neutraler Schiffe [* 2] vorgefundenen (s. Durchsuchungsrecht) fällt nicht unter den Begriff der Strafe, da der neutrale Staat nicht gehalten ist, seinen Unterthanen den Handel mit Kriegsmitteln zu untersagen oder ihn zu verhindern und die Zufuhr, wenn sie ihre Bestimmung erreicht hat, nicht mehr geahndet werden kann.
Die Wegnahme der und unter Umständen auch des neutralen Schiffs, welches sie führt (s. Prise),
ist vielmehr eine völkerrechtlich zulässige Handlung der Selbsthilfe. Als mittelbares Kriegsmaterial fallen unter die Konterbande
solche
Gegenstände, welche nicht notwendig oder vorwiegend zur Kriegführung bestimmt, aber nach
Lage der Umstände
geeignet sind ihr zu dienen. Dahin gehören
Pferde,
[* 3] Schiffsbaumaterial, in neuerer Zeit auch
Kohlen, Lebensmittel und besonders
Geld. Das heutige
Völkerrecht hat es aufgegeben, den
Kreis
[* 4] dieser Konterbande
bestimmt zu umschreiben.
Im Zollstrafrechte versteht man unter Konterbande
das Unternehmen, Gegenstände, deren Ein-, Aus-
oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen. Im deutschen Zollgebiete wird die Konterbande
mit
der Konfiskation der verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführten Gegenstände, sowie mit einer Geldbuße bestraft, die,
sofern nicht in besondern Gesetzen eine höhere
Strafe festgesetzt ist, dem doppelten Werte jener Gegenstände, und wenn
solcher nicht 30 M. beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll. (S. Schleichhandel.)