Konterbande
(franz.), im Zollwesen die Ein- oder Ausfuhr von Waren entgegen den bestehenden Zollgesetzen und unter Umgehung der letztern; auch Bezeichnung für diese Waren selbst. In der Zollgesetzgebung wird indessen zwischen Zolldefraudation (Hinterziehung der Zölle) und noch ein besonderer Unterschied gemacht, indem man den Ausdruck auf die Ein-, Aus- oder Durchfuhr solcher Gegenstände beschränkt, welche einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot unterliegen.
Das deutsche Vereinszollgesetz vom (§ 134) bestraft die in diesem engern
Sinn mit einer
Geldstrafe, welche dem doppelten
Werte der betreffenden Gegenstände und, wenn dieser nicht 30 Mk. beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll. Außerdem tritt
Konfiskation der Gegenstände ein, in Bezug auf welche das
Vergehen verübt worden ist. Im
Völkerrecht
versteht man unter Konterbande
(Kriegskonterbande) die
Zufuhr unmittelbarer Kriegsbedürfnisse an eine kriegführende Macht zum Nachteil
des Gegners der letztern, auch diese Kriegsbedürfnisse selbst. In diesem
Sinn werden namentlich
Waffen
[* 3] und
Munition, aber auch
Pferde,
[* 4]
Proviant u. dgl. zur Konterbande
gerechnet.
Die Zufuhr von
Kriegskonterbande gilt als
Verletzung der
Neutralität und berechtigt die kriegführende
Macht, welche sich dadurch geschädigt sieht, zur Wegnahme der Konterbande
(s.
Frei Schiff, frei
Gut). Im
Seekrieg können neutrale
Schiffe,
[* 5] welche Konterbande
führen, aufgebracht und als gute
Prise (s. d.) behandelt werden; auch findet neutralen
Handelsschiffen gegenüber,
welche nicht im
Geleit
(Konvoi) von
Kriegsschiffen der neutralen Macht segeln, das
Durchsuchungsrecht (s. d.)
mit Rücksicht auf etwanige Konterbande
statt.
Vgl. außer den Lehrbüchern des
Völkerrechts: Lohmann, Die Zufuhr von Kriegskont
erbandewaren
(Kiel
[* 6] 1877).