die Vereinigung mehrerer zu einzelnen
Geschäften für gemeinsame Rechnung,
insbesondere in der Börsensprache die Vereinigung mehrerer zu dem
Zweck, um einzelne
Finanzoperationen
durchzuführen. So können die
Mineure (Spekulanten
à la hausse) ein Konsortium bilden, um durch Einschränkung von Warenverkäufen
oder durch Anwendung andrer
Mittel eine Preiserhöhung zu bewirken, während ihnen ein Konsortium der Kontermineure, welche auf Preiserniedrigung
spekulieren, entgegenarbeiten kann.
Insbesondere aber spricht man von einem Konsortium, wenn sich
Bank- und Handelshäuser miteinander verbinden,
um Staatsanlehen unterzubringen, indem sie die
Obligationen zu einem bestimmten
Kurs übernehmen, damit dem
Staat Sicherheit
für wirklichen Eingang einer bestimmten
Summe bieten und die
Papiere dann zu einem höhern
Kurs abzusetzen suchen (vgl.
Staatsschulden).
Zu den
Geschäften, deren
Abschluß häufig im Weg der Konsortialbeteiligung zu stande kommt, gehört ferner
die
Gründung, namentlich die Successivgründung, von
Aktiengesellschaften. Die Teilnehmer an einem Konsortium werden Konsortialen
genannt. Nicht selten geschieht es, daß ein Konsortiale seine Konsortialbeteiligung wiederum zum Gegenstand eines Konsortiums
macht, so daß ein Unterkonsortium entsteht. Der geschäftsführende
Ausschuß der Konsortien und Unterkonsortien
wird häufig
Syndikat genannt. Rechtlich erscheint das als eine
Gelegenheitsgesellschaft (s. d.).
(lat.), eine zeitweilige Vereinigung von Kaufleuten (Konsorten) zu dem Zweck, eine bestimmte Finanz- oder
Handelsoperation auszuführen. Seinem jurist. Wesen nach ist ein Konsortium gewöhnlich eine Gelegenheitsgesellschaft
(s. d.). Gleichbedeutend mit und Konsortialgeschäft wird die Bezeichnung Syndikat oder Syndikatsgeschäft gebraucht. Der-
oder diejenigen Konsorten, welche beauftragt oder befugt sind, die zur Durchführung des Geschäfts erforderlichen Rechtsakte
im eigenen Namen, aber für Rechnung aller Beteiligten vorzunehmen, heißen Konsortial- oder Syndikatsleiter.
Die Bildung eines Konsortium geschieht in der Praxis so, daß ein oder zwei Firmen nach Beendigung ihrer vorbereitenden
Verhandlungen über das in Frage kommende Geschäft hauptsächlich behufs Verminderung ihrer eigenen finanziellen Verantwortlichkeit
ihre Geschäftsfreunde zur Beteiligung an dem Konsortium durch Zusendung des sog. Konsortialbriefes
auffordern, in welchem sie selbst sich als die Leiter des Konsortium bezeichnen und neben den
Bedingungen und dem Zweck des ganzen Geschäfts auch die Bestimmungen über die Abwicklung desselben, über die Rechnungslegung
u. s. w. angeben.
Nach dem Inhalt des Konsortialbriefs muß man die Tragweite der einzugehenden Verpflichtungen beurteilen können. Giebt einer
der Konsorten einen Teil von seinem Anteil einem Dritten ab, so entsteht eine Unterkonsortialbeteiligung;
es ist auch möglich, daß ein Konsorte seinen ganzen Anteil einem Dritten abgiebt, d. h. seine Konsortialbeteiligung
einem Dritten verkauft; in dem einen wie im andern Falle steht der Dritte, wenn er nicht in das Konsortium aufgenommen
wird, in einem Rechtsverhältnis nur zu seinem Gegenkontrahenten. Zu den Geschäften, welche von Konsortium übernommen
werden, gehört namentlich der Abschluß von Staatsanleihen, überhaupt Emissionen neuer Wertpapiere.
Das Konsortium garantiert die Beschaffung der ganzen von dem borgenden Staate gewünschten Summe, übernimmt die zu emittierenden Wertpapiere
im ganzen und erhält dafür die betreffenden Schuldverschreibungen oder Wertpapiere zu einem niedrigern
Kurse als demjenigen, zu dem es dieselben an der Börse unterzubringen hofft. Je ungünstiger die Finanzen eines Staates stehen,
um so größere Opfer muß er für eine solche Vermittelung bringen, während Staaten mit gutem Kredit sie ganz vermeiden
können, indem sie, wie Frankreich es zuerst bei seinen Anleihen für den Krimkrieg mit großem Erfolg
gethan, sich durch Eröffnung einer Subskription unmittelbar an das Publikum wenden.
Der preuß. Staat und das Deutsche Reich
[* 3] befolgen das letztere Verfahren für die Begebung ihrer Anleihen seit Febr. 1891. Die
das früher sog. Preußenkonsortium bildende Gruppe von ersten Bankhäusern, mit
denen Preußen
[* 4] und das Deutsche Reich ihre
Anleihen abzuschließen, zu «kontrahieren» pflegten, sowie eine Anzahl
neu hinzugezogener Firmen dienen nur noch als Subskriptionsstellen. Allerdings bleiben diese Firmen zur Abnahme der bei ihnen
gezeichneten oder der ihnen zugeteilten Stücke verpflichtet; die Subskriptionsbedingungen aber und den Modus der Zuteilung
bestimmen die Regierungen, und zwar das Deutsche Reich durch das Direktorium der Reichsbank (s. d.), der
preuß. Staat durch die Generaldirektion der Seehandlung (s. d.). Ein großes Feld für Konsortialgeschäfte
bietet das Aktienwesen (s. Aktie und Aktiengesellschaft), indem zumeist wenige Firmen auf dem Wege der Simultangründung (s.
Gründung) die Aktien einer Gesellschaft übernehmen und sich zur Verwertung derselben durch börsenmäßigen
Verkauf vereinigen.
Sind die übernommenen Stücke bei der Auflösung des Konsortium «ausverkauft»),
so gilt die Anleihe oder Emission als gut untergebracht,
«placiert», während eine Verteilung der Stücke an die Konsorten zumeist auf einen Mißerfolg der Operation schließen läßt.
Häufig bilden sich auch um an der Effekten- oder Warenbörse irgend eine Spekulationà la hausse oder
à la baisse durchzuführen. An den Produktenbörsen pflegt man dann von dem Bestehen eines «Ringes», wie Spiritusring, Kupferring
u. s. w., zu sprechen. (S. auch Emission und Kartell.) –