Konsortĭum
(lat.), eine zeitweilige
Vereinigung von Kaufleuten
(Konsorten) zu dem Zweck, eine bestimmte
Finanz- oder
Handelsoperation auszuführen. Seinem jurist. Wesen nach ist ein Konsortium
gewöhnlich eine Gelegenheitsgesellschaft
(s. d.). Gleichbedeutend mit und Konsortialgeschäft wird die Bezeichnung
Syndikat oder
Syndikatsgeschäft gebraucht. Der-
oder diejenigen
Konsorten, welche beauftragt oder befugt sind, die zur Durchführung des
Geschäfts erforderlichen Rechtsakte
im eigenen
Namen, aber für
Rechnung aller Beteiligten vorzunehmen, heißen Konsortial- oder Syndikatsleiter.
Die
Bildung eines Konsortium
geschieht in der Praxis so, daß ein oder zwei Firmen nach Beendigung ihrer vorbereitenden
Verhandlungen über das in Frage kommende
Geschäft hauptsächlich behufs Verminderung ihrer eigenen finanziellen Verantwortlichkeit
ihre Geschäftsfreunde zur Beteiligung an dem Konsortium
durch Zusendung des sog. Konsortialbriefes
auffordern, in welchem sie selbst sich als die Leiter des Konsortium
bezeichnen und neben den
Bedingungen und dem Zweck des ganzen
Geschäfts auch die Bestimmungen über die Abwicklung desselben, über die
Rechnungslegung
u. s. w. angeben.
Nach dem
Inhalt des Konsortialbriefs muß man die Tragweite der einzugehenden Verpflichtungen beurteilen können. Giebt einer
der
Konsorten einen
Teil von seinem Anteil einem Dritten ab, so entsteht eine Unterkonsortialbeteiligung;
es ist auch möglich, daß ein
Konsorte seinen ganzen Anteil einem Dritten abgiebt, d. h. seine Konsortialbeteiligung
einem Dritten verkauft; in dem einen wie im andern Falle steht der Dritte, wenn er nicht in das Konsortium
aufgenommen
wird, in einem Rechtsverhältnis nur zu seinem Gegenkontrahenten. Zu den
Geschäften, welche von Konsortium
übernommen
werden, gehört namentlich der
Abschluß von
Staatsanleihen, überhaupt Emissionen neuer Wertpapiere.
Das Konsortium
garantiert die Beschaffung der ganzen von dem borgenden
Staate gewünschten
Summe, übernimmt die zu emittierenden Wertpapiere
im ganzen und erhält dafür die betreffenden Schuldverschreibungen oder Wertpapiere zu einem niedrigern
Kurse als demjenigen, zu dem es dieselben an der
Börse unterzubringen hofft. Je ungünstiger
die Finanzen eines
Staates stehen,
um so größere Opfer muß er für eine solche Vermittelung bringen, während
Staaten mit gutem Kredit sie ganz vermeiden
können, indem sie, wie
Frankreich es zuerst bei seinen
Anleihen für den Krimkrieg mit großem Erfolg
gethan, sich durch Eröffnung einer
Subskription unmittelbar an das Publikum wenden.
Der preuß.
Staat und das
Deutsche Reich
[* 2] befolgen das letztere
Verfahren für die Begebung ihrer
Anleihen seit Febr. 1891. Die
das früher sog. Preußenkonsortium
bildende Gruppe von ersten Bankhäusern, mit
denen
Preußen
[* 3] und das
Deutsche Reich ihre
Anleihen abzuschließen, zu «kontrahieren» pflegten, sowie eine Anzahl
neu hinzugezogener Firmen dienen nur noch als Subskriptionsstellen. Allerdings bleiben diese Firmen zur
Abnahme der bei ihnen
gezeichneten oder der ihnen zugeteilten
Stücke verpflichtet; die Subskriptionsbedingungen aber und den
Modus der Zuteilung
bestimmen die Regierungen, und zwar das
Deutsche Reich durch das Direktorium der Reichsbank (s. d.), der
preuß.
Staat durch die
Generaldirektion der Seehandlung (s. d.). Ein großes Feld für Konsortialgeschäfte
bietet das Aktienwesen (s.
Aktie und
Aktiengesellschaft), indem zumeist wenige Firmen auf dem Wege der Simultangründung (s.
Gründung) die
Aktien einer Gesellschaft übernehmen und sich zur Verwertung derselben durch börsenmäßigen
Verkauf vereinigen.
Sind die übernommenen
Stücke bei der
Auflösung des Konsortium
«ausverkauft»),
so gilt die Anleihe oder Emission als gut untergebracht, «placiert», während eine Verteilung der Stücke an die Konsorten zumeist auf einen Mißerfolg der Operation schließen läßt. Häufig bilden sich auch um an der Effekten- oder Warenbörse irgend eine Spekulation à la hausse oder à la baisse durchzuführen. An den Produktenbörsen pflegt man dann von dem Bestehen eines «Ringes», wie Spiritusring, Kupferring u. s. w., zu sprechen. (S. auch Emission und Kartell.) –
Vgl.
Entscheidungen des
Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 22, Nr.
89; des Reichsgerichts, Bd. 1, Nr.
35; Bd. 7, Nr. 33;
Sydow,
Über Konsortium
oder sog.
Syndikate zur Aktienbegebung (in
Goldschmidts «Zeitschrift für Handelsrecht», Bd.
19, Stuttg. 1888).
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