Konsortium
(lat., »Gemeinschaft, Gesellschaft«),
die Vereinigung mehrerer zu einzelnen
Geschäften für gemeinsame Rechnung,
insbesondere in der Börsensprache die Vereinigung mehrerer zu dem
Zweck, um einzelne
Finanzoperationen
durchzuführen. So können die
Mineure (Spekulanten
à la hausse) ein Konsortium
bilden, um durch Einschränkung von Warenverkäufen
oder durch Anwendung andrer
Mittel eine Preiserhöhung zu bewirken, während ihnen ein Konsortium
der Kontermineure, welche auf Preiserniedrigung
spekulieren, entgegenarbeiten kann.
Insbesondere aber spricht man von einem Konsortium
, wenn sich
Bank- und Handelshäuser miteinander verbinden,
um Staatsanlehen unterzubringen, indem sie die
Obligationen zu einem bestimmten
Kurs übernehmen, damit dem
Staat Sicherheit
für wirklichen Eingang einer bestimmten
Summe bieten und die
Papiere dann zu einem höhern
Kurs abzusetzen suchen (vgl.
Staatsschulden).
Zu den
Geschäften, deren
Abschluß häufig im Weg der Konsortialbeteiligung zu stande kommt, gehört ferner
die
Gründung, namentlich die Successivgründung, von
Aktiengesellschaften. Die Teilnehmer an einem Konsortium
werden Konsortialen
genannt. Nicht selten geschieht es, daß ein Konsortiale seine Konsortialbeteiligung wiederum zum Gegenstand eines Konsortiums
macht, so daß ein Unterkonsortium
entsteht. Der geschäftsführende
Ausschuß der Konsortien und Unterkonsortien
wird häufig
Syndikat genannt. Rechtlich erscheint das als eine
Gelegenheitsgesellschaft (s. d.).