Konnexität
(Connexitas causarum), das zwischen mehreren Angelegenheiten bestehende
Verhältnis des Zusammenhanges,
insbesondere des zwischen mehreren
Rechtssachen vorhandenen innern (materielle Konnexität
) oder äußern Zusammenhanges (formelle
Konnexität
). Die formelle Konnexität besteht darin, daß verschiedene
Sachen, z. B. mehrere selbständige Schuldforderungen, in einem und
demselben
Rechtsstreit verfolgt werden.
Materielle Konnexität
dagegen ist in Ansehung derjenigen
Rechtssachen vorhanden,
welche auf demselben
Grund beruhen oder zu einander in einem präparatorischen, Präjudizial- oder Inzidentverhältnis stehen.
In derartigen
Fällen spricht man von einem
Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhanges
(Forum
[* 2] connexitatis), d. h. von einem
Gerichtsstand, welcher bei einem
Gericht für eine
Sache wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit einer
andern begründet ist. So können z. B. Prozeßbevollmächtigte,
Beistände und
Gerichtsvollzieher ohne Rücksicht auf die
sonstige
Zuständigkeit wegen ihrer
Gebühren und Auslagen bei demjenigen
Gericht klagen, bei welchem der Hauptprozeß in erster
Instanz anhängig ist oder gewesen ist (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 34). Auch der Zusammenhang einer
Widerklage (s. d.)
mit dem Hauptprozeß führt zu der gleichzeitigen
Verhandlung der erstern mit diesem. Im
Strafverfahren
ist der
Gerichtsstand des Zusammenhanges dann begründet, wenn eine
Person mehrerer strafbarer
Handlungen beschuldigt wird,
oder wenn bei einer strafbaren
Handlung mehrere
Personen als Thäter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden.
Vgl. Deutsche [* 3] Strafprozeßordnung, § 2 ff.