Konkursmasse
(Masse,
lat.
Massa), die gesamten
Aktiva eines Falliten, welche unter die
Gläubiger zu verteilen sind (Aktivmasse
).
Im
Gegensatz dazu wird die Gesamtheit der
Forderungen an den
Gemeinschuldner als
Passivmasse bezeichnet. Masse
kurator (in der
österreichischen Konkursordnung Masse
verwalter), die vom Konkursgericht zur
Verwaltung der Aktivmasse
bestellte
Person, in der
deutschen Konkursordnung Konkursverwalter genannt (s.
Konkurs). Als Masse
gläubiger bezeichnet die deutsche
ebenso wie die österreichische Konkursordnung diejenigen
Gläubiger, deren
Forderungen die
Masse als solche belasten, die also
vorweg aus derselben zu berichtigen sind, so daß als Teilungsmasse nur übrigbleibt, was nach Abzug der
Forderungen der Massegläubiger
zur Verteilung unter die Konkursgläubiger disponibel ist.
Die deutsche Konkursordnung (§ 50 ff., 159) unterscheidet dabei zwischen Massekosten (die Gerichtskosten des Konkursverfahrens, Verwaltungskosten und Unterstützung für den Gemeinschuldner und dessen Familie) und Masseschulden. Unter letztern versteht man diejenigen Schulden, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung aus der Masse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß; die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse.