Konkursmasse
(Masse, lat. Massa), die gesamten Aktiva eines Falliten, welche unter die Gläubiger zu verteilen sind (Aktivmasse). Im Gegensatz dazu wird die Gesamtheit der Forderungen an den Gemeinschuldner als Passivmasse bezeichnet. Massekurator (in der österreichischen Konkursordnung Masseverwalter), die vom Konkursgericht zur Verwaltung der Aktivmasse bestellte Person, in der deutschen Konkursordnung Konkursverwalter genannt (s. Konkurs). Als Massegläubiger bezeichnet die deutsche ebenso wie die österreichische Konkursordnung diejenigen Gläubiger, deren Forderungen die Masse als solche belasten, die also vorweg aus derselben zu berichtigen sind, so daß als Teilungsmasse nur übrigbleibt, was nach Abzug der Forderungen der Massegläubiger zur Verteilung unter die Konkursgläubiger disponibel ist.
Die deutsche Konkursordnung (§ 50 ff., 159) unterscheidet dabei zwischen Massekosten (die Gerichtskosten des Konkursverfahrens, Verwaltungskosten und Unterstützung für den Gemeinschuldner und dessen Familie) und Masseschulden. Unter letztern versteht man diejenigen Schulden, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen; die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung aus der Masse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß; die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse.