Konkubinat
(lat. Concubinatus), bei den
Römern ein erlaubtes geschlechtliches
Verhältnis, welches sich insofern von der
Ehe unterschied, als der
Frau die Dignitas uxoris und die Affectio maritalis, d. h.
Anteil an dem
Rang und
Stand des
Mannes, fehlte
und die
Kinder nicht dem
Vater, sondern der
Mutter folgten (vgl.
Ehe, S. 336). Indessen hatten jene (die
im
Gegensatz zu andern außerehelichen
Kindern, den spurii oder vulgo quaesiti, liberi naturales hießen) Anspruch auf
Alimente
und ein beschränktes
Erbrecht gegen den
Vater. In
Deutschland
[* 3] gelangten jedoch diese Bestimmungen des römischen
Rechts
nicht zur
Anerkennung, vielmehr wurde das Konkubinat
durch die Polizeiordnungen von 1530 und 1577 reichsgesetzlich untersagt.
Heutzutage ist das in einzelnen
Staaten
(Preußen,
[* 4]
Bayern,
[* 5]
Württemberg,
[* 6]
Baden,
[* 7]
Hessen,
[* 8]
Braunschweig
[* 9] etc.)
verboten und soll durch
polizeiliche Zwangsmaßregeln beseitigt werden, wofern ein solches
Verhältnis zu öffentlichem Ärgernis Veranlassung gibt.