Konfiskation
(lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.], Einziehung), die polizeiliche oder strafweise Hinwegnahme gewisser Vermögensobjekte, namentlich von Verbrechensgegenständen, welche infolge einer strafbaren Handlung verfügt wird. Während nämlich das römische Recht bei allen Kapitalstrafen regelmäßig auch die Einziehung des gesamten Vermögens des Verurteilten eintreten ließ, entwickelte sich die in Deutschland [* 3] aus dem Institut der Friedlosigkeit, welche ebenfalls die Einziehung des gesamten Vermögens zur Folge hatte.
Erst die neuere Zeit beseitigte die Konfiskation
des gesamten
Vermögens vollständig, nachdem dieselbe zuletzt nur noch bei gewissen
Verbrechen, z. B.
Hochverrat und
Desertion, statuiert gewesen war. Die Konfiskation
des ganzen
Vermögens ist namentlich um deswillen verwerflich,
weil sie weniger den Verurteilten als vielmehr unschuldige dritte
Personen trifft. Zudem ist der
Mißbrauch
einer solchen Strafmaßregel nur zu leicht möglich. Das moderne
Strafrecht und so auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
kennt nur eine Konfiskation
einzelner Gegenstände.
Letzteres bestimmt nämlich im allgemeinen, daß die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebrachten oder zur Begehung eines solchen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden können, sofern sie dem Thäter oder einem Teilnehmer gehören. Ausnahmsweise sollen in einzelnen Fällen (und zwar selbst die dem Verurteilten nicht zugehörigen) Verbrechensgegenstände konfisziert werden, nämlich die bei dem unberechtigten Jagen benutzten Gewehre, Jagdgeräte, Hunde, [* 4] Schlingen, Netze u. dgl.;
ferner die unbefugterweise aufgenommenen oder veröffentlichten Festungsrisse;
die unerlaubterweise aufgesammelten Vorräte von Waffen [* 5] oder Schießbedarf;
die unbefugterweise angefertigten Stempel, Siegel, Stiche, Platten und sonstigen Formen zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld u. dgl. sowie die damit ohne Auftrag der Behörde hergestellten Abdrücke;
die in der Form oder Verzierung dem Papiergeld nachgeahmten Warenempfehlungskarten, Ankündigungen und sonstigen Drucksachen;
die bei öffentlichen Glücksspielen auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen Gelder;
ferner die öffentlich feilgehaltenen verfälschten oder verdorbenen Eßwaren und Getränke;
die ohne polizeiliche
Erlaubnis gelegten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln und endlich die gesetzlichem Verbot zuwider geführten
Waffen,
wie Stockdegen u. dgl. Außer den im vorstehenden
angedeuteten
Fällen soll nach dem
Reichsstrafgesetzbuch auch auf Konfiskation
des nachgemachten oder verfälschten
Geldes und der dazu
dienenden
Werkzeuge
[* 6] erkannt werden;
ebenso auf Einziehung ungeeichter Maße, Gewichte und Wagen, welche bei einem Gewerbtreibenden vorgefunden werden.
Ausnahmsweise ist in Ansehung der einem Beamten in Beziehung auf dessen Dienstgeschäfte gegebenen
Geschenke
oder der zur
Bestechung eines solchen gegebenen Gegenstände bestimmt, daß an
Stelle des Empfangenen auch
der Wert desselben für dem
Staat verfallen erklärt werden kann. Die Konfiskation
erfolgt, wie schon der
Name besagt, in der
Regel zu
gunsten des
Fiskus. Handelt es sich jedoch um den strafbaren
Inhalt einer
Schrift, Abbildung oder
Darstellung,
so sind die konfiszierten
Exemplare sowie die zur Herstellung bestimmten
Platten und
Formen unbrauchbar zu machen, eine Vorschrift,
welche sich jedoch nur auf die im
Besitz des Verfassers,
Druckers,
Herausgebers oder Buchhändlers befindlichen sowie auf die
öffentlich ausgelegten oder angebotenen
Exemplare bezieht.
Bei nur teilweiser Strafbarkeit der
Schrift oder
Darstellung soll, wenn thunlich, auch nur ein teilweises
Unbrauchbarmachen stattfinden. Die Konfiskation
ist als eine
Nebenstrafe in dem
Urteil mit auszusprechen; ist jedoch die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so kann auch selbständig auf Konfiskation
erkannt werden. Außerdem kommt die
als polizeiliche Maßregel vielfach im Zollwesen vor, indem die
Konterbande (s. d.) regelmäßig einzuziehen
ist. Auch bei der
Erhebung sonstiger indirekter
Steuern kann Konfiskation
von
Waren eintreten.
Vgl. außer den Bundes- (Reichs-) Gesetzen über die Besteuerung von Salz, [* 7] Branntwein, Brandmalz und Zucker [* 8] das Deutsche [* 9] Vereinszollgesetz vom § 134; Deutsches Strafgesetzbuch, § 40-42, 152, 295, 335, 360, 367 und 369, Strafprozeßordnung, § 477.