Komtur
(Kommentur, lat. Commendator), bei den geistlichen
Ritterorden Benennung derjenigen
Ritter, welchen die
Güter
des
Ordens
für Rechnung desselben zur
Verwaltung anvertraut (commendare) waren und zwar so, daß die einzelnen Mitglieder wie
andre Regularen daraus ihren Unterhalt erhielten und nichts
Eignes besitzen durften. Obgleich in den
Statuten
den Komturen
nur gestattet wurde, für sich aus den Einkünften so viel zu verwenden, wie zum standesmäßigen Unterhalt
notwendig war, so kannte doch die spätere
Observanz keine Rechnungsablage mehr.
Bei dem
Deutschen
Orden
[* 2] fiel zwar der
Nachlaß eines Komturs
an den
Orden zurück; allein auch das konnte umgangen werden,
wenn ihm der Ordensmeister ein
Testament zu machen erlaubte und ihm nach der
Größe des
Vermögens eine mäßige
Abgabe auferlegte.
Durch
Aufnahme in den
Orden traten die
Ritter nur in ein dem der Domicellaren bei den
Stiftern ähnliches
Verhältnis und rückten
nach dem
Alter in die
Kommenden ein. Mehrere
Kommenden bildeten eine
Provinz
(Ballei), welcher ein Landkomtur
(commendator provincialis) vorgesetzt war. Bei den jetzigen
Ritterorden bezeichnet Komtur
den
Rang oder die
Klasse nach den
Großkreuzen;
sie tragen das Ordenszeichen meist um den
Hals.