Komplott
(franz.), Vereinigung zu einem verbrecherischen Zweck (s. Teilnahme am Verbrechen).
240 Wörter, 1'778 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(franz.), Vereinigung zu einem verbrecherischen Zweck (s. Teilnahme am Verbrechen).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(frz.), die der Ausführung vorangehende Verabredung eines oder mehrerer einzeln bestimmter Verbrechen. Bande ist die auf eine Wiederholung im einzelnen noch nicht bestimmter Verbrechen gerichtete Verbindung. Nach der ältern Gesetzgebung und Doktrin wurden und Bande oft als solche nach den Regeln des Versuchs oder der gegenseitigen Anstiftung für strafbar erachtet. In der neuern Gesetzgebung werden die Komplottanten und Bandenmitglieder regelmäßig nur gestraft, insoweit es zur Ausführung des verabredeten Verbrechens gekommen ist und jene als Thäter, Anstifter oder Gehilfen thätig geworden sind. Dann kann die komplott- oder bandenmäßige Ausführung einen Strafschärfungsgrund abgeben. So im Falle des Bandendiebstahls (s. Diebstahl) und des bandenmäßigen Raubes (s. Raub), des Bandenschmuggels (s. Schleichhandel und Zollstrafrecht; Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869) und des Aufruhrs der Schiffsmannschaft (Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872, §§. 87, 91). Ausnahmen von dieser Regel sind: das Hochverratskomplott (§. 83 des Deutschen Strafgesetzbuches) und das Komplótt zum gemeingefährlichen Gebrauch von Dynamit u. dgl. Sprengstoffen (s. Sprengstoffgesetz). In diesen beiden Fällen wird die Verabredung, das Komplótt als solches bestraft, auch wenn es nicht zur Ausführung gekommen ist.
In einem andern Sinne ist von Banden dem Sinne nach in §. 127 des Strafgesetzbuches die Rede. Nach diesem Gesetz wird die unbefugte Bildung oder Befehligung von bewaffneten Haufen (Banden) mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und derjenige, der sich ihnen anschließt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. (S. Aufruhr, Landfriedensbruch, Meuterei, Verschwörung.)