Kompatibilität
(neulat. Compatibilitas, franz. Compatibilité),
Vereinbarkeit, Verträglichkeit, im
Gegensatz zu Inkompatibilität
, womit man den Zustand der Unverträglichkeit
zweier
Dinge miteinander bezeichnet. Namentlich wird es im öffentlichen
Leben als Inkompatibilität
hingestellt, wenn gewisse
öffentliche
Funktionen gleichzeitig von einer und derselben
Person nicht ausgeübt werden können. So ist z. B. die Ausübung
des Reichstagswahlrechts inkompatibel mit der Angehörigkeit zu dem stehenden
Heer, während die Kompatibilität
eines Reichstagsmandats
mit ebendieser Angehörigkeit nicht ausgeschlossen, ein
Offizier also wählbar ist. Dagegen ist die
Stellung
des Bundesratsmitglieds mit derjenigen eines Reichstagsabgeordneten inkompatibel; in
Frankreich kann der
Avoué
(Sachwalter,
Parteivertreter) nicht gleichzeitig Avocat
(Rechtsbeistand) sein etc. Im
Kirchenrecht versteht man unter Inkompatibilität
die Unzulässigkeit der gleichzeitigen
Übertragung gewisser
Kirchenämter, während bei andern
Pfründen
und kirchlichen Benefizien Kompatibilität
besteht.