Kompatibilität
(neulat. Compatibilitas, franz. Compatibilité), Vereinbarkeit, Verträglichkeit, im Gegensatz zu Inkompatibilität, womit man den Zustand der Unverträglichkeit zweier Dinge miteinander bezeichnet. Namentlich wird es im öffentlichen Leben als Inkompatibilität hingestellt, wenn gewisse öffentliche Funktionen gleichzeitig von einer und derselben Person nicht ausgeübt werden können. So ist z. B. die Ausübung des Reichstagswahlrechts inkompatibel mit der Angehörigkeit zu dem stehenden Heer, während die Kompatibilität eines Reichstagsmandats mit ebendieser Angehörigkeit nicht ausgeschlossen, ein Offizier also wählbar ist. Dagegen ist die Stellung des Bundesratsmitglieds mit derjenigen eines Reichstagsabgeordneten inkompatibel; in Frankreich kann der Avoué (Sachwalter, Parteivertreter) nicht gleichzeitig Avocat (Rechtsbeistand) sein etc. Im Kirchenrecht versteht man unter Inkompatibilität die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Übertragung gewisser Kirchenämter, während bei andern Pfründen und kirchlichen Benefizien Kompatibilität besteht.