Kommunalschule
(Gemeindeschule), im weitern
Sinn jede von der bürgerlichen
Gemeinde zu unterhaltende
Schule im Unterschied
von
Stifts-,
Societäts-, Parochialschulen u. a.; im engern
Sinn diejenige
Volksschule, welche im
Gegensatz
zur Konfessionsschule die
Kinder einer politischen
Gemeinde ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses
in sich vereinigt und zwar so, daß entweder für konfessionellen Religionsunterricht durch besondere Veranstaltungen
der
Schule gesorgt wird (z. B.
Baden,
[* 2]
Hessen,
[* 3]
Nassau, bayrische
Pfalz etc.), oder daß derselbe ganz den
Kirchengemeinschaften
überlassen bleibt (z. B.
Nordamerika,
[* 4]
England,
Frankreich,
Holland). Über Wert oder Unwert der Kommunalschule
sind die
Ansichten je nach
der Parteistellung sehr verschieden. Die pädagogische Überlegung, welche hier allein entscheidend sein kann, muß jegliche
Vergewaltigung der religiösen
Interessen verwerfen. Dagegen kann
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mehr
sie die Vereinigung von Kindern verschiedener Bekenntnisse, wo sie mit Achtung der einmal vorhandenen religiösen Verschiedenheit
ins Leben geführt wird, nicht verwerfen. Die Abschleifung konfessioneller Vorurteile, die sich bei dem gemeinsamen Unterricht
unmerklich vollzieht, ist für eine wahrhaft menschliche Ausbildung nur förderlich. Auch können, wo sich die Bevölkerung
[* 6] in verschiedene Bekenntnisse spaltet, die einzelnen Kultusgemeinden oft nur dürftig ausgestattete Lehranstalten
erhalten, während deren Vereinigung eine reichere Gliederung und bessere Pflege ermöglicht. Die Kommunalschule
im engern Sinn heißt auch
paritätische oder, minder richtig, Simultanschule, wenn in ihr gewisse Bekenntnisse als gleichberechtigt berücksichtigt
werden. In Frankreich, Belgien
[* 7] etc. nennt man sie École laïque, Laienschule, weil sie unabhängig von der
Geistlichkeit ist.