Kommodat
,
s. Leihvertrag.
Kommodat
3 Wörter, 26 Zeichen
Kommodat,
s. Leihvertrag.
(Leihkontrakt, Kommodat, Commodatum), das Vertragsverhältnis, welches durch unentgeltliche Überlassung
eines Gegenstandes zu einem bestimmten Gebrauch mit der Bedingung der Zurückgabe entsteht. Dadurch, daß
der Gebrauch unentgeltlich ist, unterscheidet sich der Leihvertrag von dem Miet- oder Pachtvertrag, bei welchem sich der Empfänger zu
Gegenleistungen verbindlich macht, und dadurch, daß der Empfänger (Kommodatar
) sich verpflichtet, die geliehene Sache dem
Leihenden (Kommodanten) in Natur zurückzugeben, erscheint er als Gegensatz des Darlehens, bei welchem das
Geliehene nur in gleicher Menge, Art und Güte zurückzuzahlen ist.
Der Kommodatar
ist verpflichtet, das Geliehene innerhalb der Grenzen
[* 3] des Zweckes desselben und des Gebrauchs, zu welchem es
erbeten und hingegeben wurde, zu benutzen und nach gemachtem Gebrauch dem Kommodanten wieder zuzustellen, denselben auch,
wenn das Entliehene durch seine Schuld Schaden erlitten hat oder zu Grunde gegangen ist, zu entschädigen. Hat ein Zufall den
Schaden oder Untergang herbeigeführt, so fällt diese Verbindlichkeit hinweg, es müßte denn der Zufall bei einer dem Gebrauch,
zu welchem hingeliehen wurde, fremden Verwendung eingetreten sein. Dagegen ist der Kommodatar
befugt,
Ersatz der zum Besten des Entliehenen notwendigen außerordentlichen Verwendung und, wenn der Leiher arglistig und schuldvoll
handelte, z. B. wenn er dem Kommodatar
gefährliche und schädliche Eigenschaften des Geliehenen verschwieg, von demselben
Ersatz des dadurch erlittenen Schadens zu verlangen und das Entliehene so lange zurückzuhalten, bis ihm Auslage und Schade
ersetzt sind.