Kommission
,
der
Auftrag zur Ausführung eines
Geschäfts, namentlich in öffentlichen Angelegenheiten. Auch manche mit
Ausführung solcher
Geschäfte beauftragte
Behörden (z. B. Generalkommission
) oder eine mit gemeinsamer
Ausführung beauftragte Mehrheit von
Personen (z. B. Budgetkommission
u. a. in Parlamenten;
Prüfungskommission;
Redaktionskommission, die
mit der schriftlichen Fassung eines Beschlusses beauftragt ist; Unter- oder
Subkommission
, der
Ausschuß einer größern Kommission
zur Ausführung eines Specialauftrags, s. auch
Ausnahmegerichte) werden Kommission
genannt,
eine so beauftragte Einzelperson (Beamter)
Kommissar oder Kommissär (z. B. Polizeikommissar, richterlicher
Kommissar, s.
Kommissarische Vernehmung).
Im Handelsverkehr ist Kommission
nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch der einem
Kaufmann, welcher derartige
Geschäfte gewerbsmäßig
schließt, erteilte
Auftrag, in eigenem
Namen für
Rechnung des Auftraggebers ein Handelsgeschäft (s. d.) abzuschließen. Der
Auftraggeber heißt Kommittent, der beauftragte
Kaufmann
Kommissionär, das infolge des
Auftrags geschlossene
Geschäft Kommission
sgeschäft. Ob das aufgetragene
Geschäft Handelsgeschäft ist und somit eine Kommission
vorliegt, beurteilt sich
nach der
Person des
Kommissionärs. Da das gewerbsmäßig betriebene Kommission
sgeschäft nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch
an sich Handelsgeschäft ist, liegt im Zweifel immer eine Kommission
vor, wenn der
Auftrag einem
Kommissionär erteilt ist, sofern
der
Auftrag nicht etwa ein
Geschäft über ein Grundstück betrifft.
Wenn der
Auftrag erteilt ist, das
Geschäft im
Namen des Auftraggebers
abzuschließen, so ist dies keine Kommission.
Eine Kommission liegt ferner nicht vor, wenn der
Beauftragte nur Vermittler ist. Der Makler ist
nicht
Kommissionär, obwohl er im gemeinen Leben mißbräuchlich so genannt wird. Kommission
sind
u. a. Verkaufs- und Einkaufskommissionen, Inkassokommissionen, Zahlungskommissionen, Kreditkommissionen,
Spedition (s. d.).
Das Schweizer Obligationenrecht Art. 430 definiert den Kommissionär als denjenigen, welcher gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines andern, des Kommittenten, den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren übernimmt. Demnach bestimmt sich auch der Begriff der und des Kommissionsgeschäftes dort anders (teils enger, teils weiter) als in Deutschland [* 3] und Österreich. [* 4]
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit dem Dritten schließt, wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und dem Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Forderungen aus dem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, z. B. die Forderung auf den Kaufpreis einer in Kommission verkauften Ware, kann der Kommittent dem Dritten gegenüber erst geltend machen, wenn sie ihm von dem Kommissionär abgetreten sind.
Diese Abtretung kann er nach deutschem Recht fordern, vorbehaltlich der dem Kommissionär gegen den Kommittenten zustehenden Ersatzansprüche in dem durch Art. 374 gezeichneten Umfange; diese Ansprüche des Kommissionärs sind zuvor oder bei der Abtretung zu befriedigen. Auch vor der Abtretung gelten mit demselben Vorbehalt solche Forderungen im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten (Art. 368). Nach Schweizer Recht geht die Forderung auf den Kommittenten von selbst über, wenn dieser seine Verbindlichkeiten gegen den Kommissionär erfüllt hat. Hat aber der Kommissionär die Forderung bereits eingezogen, so verbleibt dem Kommittenten nur der persönliche Anspruch an den Kommissionär aus dem Auftragverhältnis.
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
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Die dem Kommissionär z. B. zum Verkauf anvertrauten Sachen hat er so lange, als er nicht die Kommission ausführt, für den Kommittenten aufzubewahren, und sie bleiben Eigentum des letztern, solange sie sich unveräußert in der Hand [* 6] des Kommissionärs befinden. Sachen, welche der Kommissionär durch das Kommissionsgeschäft von Dritten erlangt, gehen zunächst in seinen Besitz und in sein Eigentum über, es sei denn, daß er sie von vornherein mit dem Willen ergreift, für seinen Auftraggeber Besitz und Eigentum zu erwerben.
Ist letzteres nicht der Fall, so erlangt der Kommittent Besitz und Eigentum erst durch die Übertragung des Kommissionärs. Dieselbe kann aber formlos erfolgen, z. B. durch die von dem Kommittenten stillschweigend angenommene Erklärung, daß der Kommissionär die gekauften und ihm übergebenen Waren für den Kommittenten auf Lager, [* 7] die Papiere in gesondertes Depot nimmt. Ist eine solche Erklärung nicht eine leere Phrase, sondern entspricht ihr auch die thatsächliche Ausführung, so darf der Kommissionär später nicht wieder über das dem Kommittenten erworbene Eigentum ohne dessen Zustimmung verfügen, er würde sich sonst einer Veruntreuung schuldig machen. Nach Schweizer Obligationenrecht Art. 399 kann der Kommittent im Konkurse des Kommissionärs die Herausgabe derjenigen beweglichen Sachen fordern, welche der Kommissionär in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers erworben hat; doch steht der Masse ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenforderungen zu.
Der Kommissionär hat das ihm aufgetragene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem Kommittenten sofort nach Ausführung des Auftrags davon Anzeige zu machen; er hat dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. Handelt er nicht gemäß dem Auftrage, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet; der Kommittent ist auch nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. Insbesondere enthält das Handelsgesetzbuch (Art. 363 und 364) Bestimmungen, wenn der Kommissionär beim Einkaufe oder Verkaufe die ihm vom Kommittenten gesetzte Preisgrenze (Limitum) zum Nachteil des letztern verletzt hat. Schließt der Kommissionär zu günstigern Bedingungen ab, als sie ihm vom Kommittenten vorgeschrieben sind, so kommt der Vorteil dem letztern allein zu statten.
Wenn das zum Verkauf gesandte Gut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, dar der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben; sonst haftet er auf Schadenersatz. Treten Veränderungen an dem Kommissionsgut ein, welche dessen Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder säumt der Kommittent in der Verfügung, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes in den gesetzlichen Formen veranlassen.
Ein gleiches Recht hat er, wenn der Kommittent über das Gut zu verfügen unterläßt, obwohl er hierzu nach Lage der Sache verpflichtet war. Der Kommissionär ist für den Verlust und für Beschädigung des Gutes verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß solches durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr; anders aber, wenn das Kreditieren am Orte des Geschäfts Handelsgebrauch ist.
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten, einen entsprechend geringern, wenn er beweist, daß bei Barzahlung der Preis ein geringerer gewesen sein würde. Über die Haftung des Kommissionärs für Außenstände s. Delcredere. Solange die Kommission noch nicht ausgeführt ist, kann der Kommittent den Auftrag widerrufen; ebenso kann der Kommissionär die Annahme des Auftrags widerrufen, doch haftet er für den dem Kommittenten aus einem Widerruf zur Unzeit erwachsenen Schaden.
Der Kommissionär hat die Provision (s. d.), in diesem Falle auch Kommission genannt, zu fordern, wenn das Geschäft ausgeführt ist. Für nicht ausgeführte Geschäfte kann er eine Auslieferungsprovision nur dann fordern, wenn dies ortsgebräuchlich ist. Für bare Auslagen oder zum Vollzuge des Geschäfts notwendige oder nützliche Aufwendungen ist ihm der Kommittent ersatzpflichtig. Der Kommissionär hat (Art. 374) an dem in seiner Hand befindlichen oder ihm sonst zur Verfügung stehenden Kommissionsgut ein Pfandrecht (in der Schweiz [* 8] Zurückbehaltungsrecht) wegen aller seiner Forderungen aus dieser und selbst wegen aller seiner Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (in der Schweiz unter Kaufleuten wegen der aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrührenden Forderungen). Er kann sich aus dem Kommissionsgut in beschleunigter Weise bezahlt machen (Art. 310).
Über das Recht des Kommissionärs zum Selbsteintritt beim Einkauf oder Verkauf von Waren, Wechseln und Wertpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, s. Einkaufskommission. – Litteratur s. Kommissionshandel.