Kommissārische
Vernehmung.
Nach dem das heutige
Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit
und
Unmittelbarkeit müßten alle Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung (s. d.)
mündlich vernommen werden. Dem stehen oft
Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse, namentlich
auch große Entfernung des Aufenthaltsortes entgegen. In solchen, von der Österr. Strafprozeßordnung in §. 252, Nr. 1 von
der gänzlichen
Unmöglichkeit nicht unterschiedenen Fällen verlangt die Deutsche
[* 3] Strafprozeßordnung
in §§. 222, 223 eine durch Gerichtsbeschluß im Hauptverfahren anzuordnende Vernehmung
durch beauftragten oder ersuchten
Richter. Von dieser kommissarische Vernehmung
sind, wenn nicht Gefahr im Verzuge,
Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger vorher zu benachrichtigen.
Das
Protokoll über die Vernehmung
kann, wenn der Hinderungsgrund noch fortbesteht, in der Hauptverhandlung
verlesen werden. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten
Richter im Civilprozeß
enthält die
Deutsche Civilprozeßordnung in den §§. 326 fg.