Kolportieren
(franz.), hausieren, von Haus zu Haus tragen, auch im übertragenen Sinn: Nachrichten durch Weitererzählen verbreiten;
Kolporteur (spr.-ör), Hausierer, Tabulettträger;
bei uns besonders eine Person, welche meist im Auftrag von Buchhändlern, Antiquaren etc. Bücher, Zeitungen u. dgl. zum Verkauf herumträgt oder Subskribenten etc. sammelt;
daher Kolportageschriften (Kolportageromane etc.), Druckwerke, namentlich lieferungsweise erscheinende Drucksachen, welche hauptsächlich auf den Vertrieb durch Kolporteure berechnet sind.
Neben einer geringwertigen Litteratur finden durch den Kolportagebetrieb in neuerer Zeit auch wertvolle und für die Volksbildung hochwichtige litterarische Unternehmungen (encyklopädische, populär-wissenschaftliche Werke) eine erhebliche Unterstützung. Schriften und Bildwerke, welche in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, sind nach der Gewerbenovelle vom von der Kolportage ausgeschlossen.
Außerdem hat derjenige, welcher Schrift- und Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, ein Verzeichnis derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen, welche nur dann zu versagen ist, wenn das Verzeichnis Druck- oder Bildwerke solcher Art enthält, wie sie vom Kolportagevertrieb ausgeschlossen sind. Nur die in dem genehmigten Verzeichnis aufgeführten Schriften und Bildwerke darf der Kolporteur während der Ausübung seines Gewerbebetriebs bei sich führen. Im übrigen bedarf derselbe, wie jeder Hausierer, eines Wandergewerbescheins und ist überhaupt den Bestimmungen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfen. Dagegen wird der Buchhandlungsreisende, der nur Muster und Probeexemplare mit sich führt und Bestellungen darauf entgegennimmt, als Handlungsreisender (s. d.) angesehen.
Vgl. Deutsche [* 2] Gewerbeordnung, § 56, Nr. 10, § 55, 56a ff., § 44, 44a; Baumbach, Der Kolportagebuchhandel und die Gewerbenovelle (Berl. 1883).