Kolonāt
(lat. colonatus), ursprünglich
Pacht; der
Pächter hieß
Kolone (colonus). Das Kolonat
der röm. Kaiserzeit bestand
darin, daß
Menschen und ganze Familien nebst ihrer Nachkommenschaft mit einem Grundstück zu dessen Kultur untrennbar verbunden
waren. Diese coloni, agricolae, rustici,
Glebae adscripti (s. d.) konnten sich verheiraten und
Vermögen erwerben, das aber wie sie selbst unveräußerlich dem Gute (als peculium) verbunden blieb. Dem
Staate hatte der
Herr ein
Kopfgeld zu zahlen, weshalb sie in Steuerkataster eingetragen wurden; die
Soldaten, die der Grundeigentümer zu stellen
hatte, wurden aus den
Kolonen genommen.
Von dem Gut mußte der
Kolone dem Herrn eine
Abgabe, gewöhnlich in
Früchten entrichten. Der Herr durfte
ihn züchtigen, wenn er entlief, wie einen flüchtigen Sklaven verfolgen, von einem Dritten, welcher ihn zurückhielt, vindizieren,
aber er durfte die
Abgabe nicht erhöhen (der
Kolone sollte deshalb vom
Richter geschützt werden); auch sollte der Herr den
Kolonen, welcher beim Verkauf des Gutes auf den
Käufer mit überging, nicht von der
Scholle entfernen.
Sklaven wurden durch Eintrag in das Steuerkataster
Kolonen,
Freie durch
Vertrag, wenn diesem Eintrag oder gerichtliche
Bestätigung
hinzutrat; auch durch Verjährung. Eine Freilassung aus dem Kolonat
giebt es so wenig wie seit
Justinianus eine Aufhebung durch
Verjährung. Nur wenn der
Kolone
Soldat oder
Bischof wurde, wurde er frei vom Kolonat.
Die Abhängigkeit der unfreien
Bauern (s.
Bauer,
Bauerngut,
Bauernstand) im spätern Mittelalter und der neuern Zeit (das deutsche Kolonat
) hat sich nicht aus dem römischen
Kolonat
entwickelt. -
Vgl. Savigny in der «Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft», Bd. 6 (Berl. 1828) und in den «Vermischten Schriften», Bd. 2 (ebd. 1850);
Zumpt,
Über die Entstehung des Kolonat
(1843).