Kollusion
(lat., »das Zusammenspielen«),
im allgemeinen jede auf rechtswidrige Täuschung Dritter gerichtete Verabredung, im
Strafprozeß insbesondere eine
Verabredung des Angeschuldigten mit
Zeugen oder Mitschuldigen, durch welche die Erforschung der
Wahrheit gehindert werden soll.
In der deutschen
Praxis pflegte man wegen zu besorgender Kollusionen
Untersuchungshaft (Kollusion
shaft) eintreten zu lassen,
was dem englischen und französischen
Strafprozeß fremd, von der deutschen Strafprozeßordnung (§ 112) aber beibehalten
worden ist. Diese gestattet die
Untersuchungshaft, wenn gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe
vorhanden sind und er entweder der
Flucht verdächtig ist, oder
Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er
Spuren der That vernichten, oder daß er
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder
Zeugen dazu verleiten werde,
sich der Zeugnispflicht zu entziehen.