Kollegium
(Kolleg, lat.), Gesamtheit mehrerer Personen von gleichem Amt und Beruf (Kollegen, collegae), besonders im Staatsleben, im alten Rom auch von gewissen Korporationen, Zünften etc. gebräuchlich. Im modernen Staatswesen heißt Kollegium jede aus einer Mehrheit von Personen bestehende Behörde, deren Mitglieder gleiches Stimmrecht haben. Insbesondere spricht man von einem Richterkollegium und von Kollegialgerichten, wenn zur Beratung und Beschlußfassung der vor dieselben gehörigen Rechtssachen eine Mehrheit von Gerichtspersonen erforderlich ist (s. Kollegialsystem). Vorzugsweise üblich ist das Wort auch als Bezeichnung für die Lehrer einer mehrklassigen Lehranstalt, sofern sie als einheitlicher Körper auftreten (Lehrerkollegium). Auf Universitäten werden die Vorträge der Lehrer, zu welchen die Studierenden sich versammeln, dann auch die Räume, in welchen jene gehalten werden, Kollegien genannt. Man unterscheidet collegia publica (unentgeltliche Vorlesungen), privata (gegen Honorar) und collegia privatissima (Unterrichtsstunden im engern Kreis). Damit hängt zusammen die Bezeichnung der kirchlichen Lehranstalten und später der höhern Lehranstalten überhaupt in England, Frankreich, Rom etc. als College, Collège, Collegium (s. d.). S. auch Collegia nationalia, C. pietatis und Helvetisches Kollegium. Bekannt ist die alte lateinische Rechtsregel: Tres faciunt collegium, »drei gehören zu einem Kollegium«.