Kollegium
(Kolleg, lat.), Gesamtheit mehrerer
Personen von gleichem
Amt und
Beruf
(Kollegen, collegae),
besonders im Staatsleben, im alten
Rom
[* 2] auch von gewissen
Korporationen,
Zünften etc. gebräuchlich. Im modernen Staatswesen
heißt Kollegium
jede aus einer Mehrheit von
Personen bestehende Behörde, deren Mitglieder gleiches
Stimmrecht haben. Insbesondere
spricht man von einem Richterkollegium
und von Kollegialgerichten, wenn zur Beratung und Beschlußfassung der vor
dieselben gehörigen
Rechtssachen eine Mehrheit von
Gerichtspersonen erforderlich ist (s.
Kollegialsystem).
Vorzugsweise üblich ist das
Wort auch als Bezeichnung für die
Lehrer einer mehrklassigen Lehranstalt, sofern sie als einheitlicher
Körper auftreten (Lehrerkollegium
). Auf
Universitäten werden die
Vorträge der
Lehrer, zu welchen die Studierenden sich versammeln,
dann auch die
Räume, in welchen jene gehalten werden, Kollegien genannt. Man unterscheidet collegia publica
(unentgeltliche Vorlesungen), privata (gegen
Honorar) und collegia privatissima (Unterrichtsstunden im engern
Kreis).
[* 3] Damit
hängt zusammen die Bezeichnung der kirchlichen Lehranstalten und später der höhern Lehranstalten überhaupt in
England,
Frankreich,
Rom etc. als
College,
Collège,
Collegium (s. d.). S. auch
Collegia nationalia, C. pietatis und
Helvetisches Kollegium. Bekannt ist die alte lateinische Rechtsregel:
Tres faciunt collegium, »drei gehören zu einem Kollegium«.