Kollegials
ystem,
diejenige
Organisation der Behörden, vermöge deren zur Beschlußfassung eine Mehrheit von Mitgliedern
erforderlich ist. In diesem
Sinn spricht man z. B. von einem Richterkollegium. Das Kollegials
ystem empfiehlt
sich besonders der genauern und objektiven
Prüfung der
Sache wegen für die
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Organisation der Gerichtsbehörden, daher denn auch für die wichtigern Sachen und namentlich für die Entscheidung von Rechtssachen
in höherer Instanz Kollegialgerichte (Landgerichte, Oberlandesgerichte, Schwurgerichte, Schöffengerichte, Reichsgericht) eingerichtet
sind im Gegensatz zu den Einzelrichtern (Amtsgericht). Für die Verwaltung dagegen empfiehlt sich der Einheitlichkeit der Exekutive
wegen das sogen. büreaukratische System, wenn auch Verwaltungsrechtsstreitigkeiten stets von Kollegialbehörden
entschieden werden sollten. Im evangelischen Kirchenrecht ist Kollegials
ystem gegenüber dem Episkopal- und dem Territorialsystem dasjenige
System, wonach die Kirche eine vom Staat verschiedene, durch Vertrag gebildete, selbständige Vereinigung sein soll, welche die
Ausübung der ihr ursprünglich selbst zustehenden Gewalt dem Landesherrn übertragen habe.
Die kirchlichen Rechte des Landesherrn würden hiernach teils aus dem übertragenen Kirchenregiment herzuleiten
sein, so das Recht, die innern Angelegenheiten (Lehre,
[* 3] Kultus, Disziplin) zu ordnen (jura in sacra); teils wären sie (sogen.
jura circa sacra) als Ausfluß
[* 4] der oberaufsehenden Gewalt des Staats aufzufassen, so das Recht der Aufsicht (jus inspectionis)
und das des Schutzes (jus advocatiae). Das Kollegials
ystem wurde von den französischen Reformierten und englischen Presbyterianern
aufgestellt und fand eifrige Verfechter in Holland an Gisbert Voet und seiner Schule, in Deutschland
[* 5] an Chr. M. Pfaff in Tübingen.
[* 6] Es ist jedoch nur wenig zur praktischen Verwirklichung gelangt, vielmehr ist die Presbyterial- und Synodalverfassung (s. d.)
die herrschende geworden.