Kodizill
(lat. codicillus
, Diminutiv von codex), ursprünglich bei den
Römern die für
Briefe und
kleinere
Aufsätze bestimmte Wachstafel; dann der einem
Testament nachträglich beigefügte Zusatz, vom
Testament selbst dadurch
unterschieden, daß er nicht, wie dieses, die Einsetzung eines
Erben, sondern nur die Ernennung eines Vermächtnisnehmers
¶
mehr
(Legatars, Fideikommissars) enthält. In dieser Bedeutung ist der Ausdruck noch jetzt gebräuchlich. Die Kodizill
arklausel
(clausula codicillaris) ist die ausdrückliche Erklärung des Testators, daß, falls sein Testament als solches rechtlich nicht
gelten könne, dasselbe als Kodizill
aufrecht erhalten werden solle. Das Testament gilt dann, wenn wenigstens die zum Kodizill
nötigen
Förmlichkeiten beobachtet sind, als Kodizill
, und alle Verfügungen bleiben, bis auf die Ernennung des Erben,
gültig; an des letztern Stelle tritt der Intestaterbe.