Koalition
(lat.),
Verbindung, Verbündung, namentlich im politischen
Leben die
Verbindung einzelner
Parteien oder einzelner
Staaten miteinander zu einem bestimmten
Zweck (vgl.
Allianz); daher Koalition
sministerium, ein aus verschiedenen
Parteien (z. B.
in
England aus
Whigs und
Tories) zusammengesetztes
Ministerium. Von besonderer Wichtigkeit ist das Koalition
srecht, d. h. das
Recht der freien Vereinigung der Lohnarbeiter zur Besserung ihrer
Lage, also auch zur gemeinsamen Regelung
der
Bedingungen ihrer Arbeitsverträge.
Die gesetzliche Anerkennung dieses Rechts kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur für die erwachsenen männlichen Arbeiter in Frage kommen. Für diese ergibt sie sich als ein natürliches Recht schon aus dem Wesen des Rechtsstaats. Aus dem Grundprinzip desselben, der Freiheit und Rechtsgleichheit der Person, folgt, daß der Einzelne seine Kraft [* 2] benutzen könne, um seine Lage zu verbessern, soweit er nicht erworbene Rechte Dritter verletzt oder das Gesamtwohl schädigt.
Wie nun keine Verletzung der Rechte Dritter und keine Schädigung des Gesamtwohls in dem Streben des einzelnen Arbeiters liegt, seinen niedrigen Lohn zu erhöhen, eine inhumane Arbeitszeit, eine gesundheitsschädliche Arbeitsart oder sein Interesse sonst schädigende Bestimmungen des Arbeitsvertrags, resp. der Arbeits- (Fabrik-) Ordnung zu beseitigen, so ist dies ebensowenig an sich der Fall, wenn der Arbeiter sich in diesem Streben mit andern verbindet. Die Gewährung jenes Rechts ist aber in der modernen Volkswirtschaft auch durch sozialpolitische Gründe geboten.
Der einzelne Lohnarbeiter steht in ihr dem großen Unternehmer bei der Abrede der Arbeitsbedingungen in einer sehr ungleichen
Lage gegenüber. Dieser setzt die Arbeitsbedingungen fest, der einzelne
Arbeiter hat meist nur die
Wahl, ob er dieselben annehmen
will oder nicht, und hat infolge seiner
Armut in der
Regel nicht einmal die
Freiheit der
Wahl; die wirtschaftliche
Übermacht des Unternehmers bringt ihm eine
Reihe von Nachteilen. Erst die Vereinigung mit andern beseitigt für die
Arbeiter
diese ungünstige
Lage und ermöglicht es ihnen, ihre berechtigten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen, sie
erst macht die rechtliche
Freiheit und Gleichberechtigung der
Arbeiter beim
Abschluß des Arbeitsvertrags auch zu einer wirklichen.
Es kommt hinzu, daß die gesetzliche
Anerkennung des Koalition
srechts als
Vereins- und Agitationsfreiheit die für eine friedliche
soziale
Reform unentbehrliche
Organisation von Arbeiterverbänden (s.
Gewerkvereine) ermöglicht.
Die
Vereins- und Agitationsfreiheit darf aber keine unbedingte sein. Wird das Koalition
srecht angewendet
zu einer gemeinsamen
Arbeitseinstellung
(Streik), so darf diese
an sich berechtigte
Freiheit nicht so weit gehen, daß streikende
Arbeiter auf Widerstrebende einen
Zwang (durch
Drohung, Ehrverletzung, Verrufserklärung,
Mißhandlung,
Sachbeschädigung etc.),
sich ihnen anzuschließen, resp. von der gemeinsamen Verabredung zurückzutreten, ausüben
dürfen. Dies muß als widerrechtliche Freiheitsbeschränkung Dritter verboten und bestraft werden und
ferner darf die Koalition
der
Arbeiter nicht den gewaltsamen Umsturz der bestehenden
Staats- und Gesellschaftsordnung bezwecken, noch
in gemeingefährlicher
Weise den öffentlichen
Frieden stören.
Das Koalition
srecht ist erst in neuerer Zeit zu einem
Rechte des Arbeiterstandes geworden, die vorerwähnten
Schranken sind
überall gezogen. Früher
war in allen
Staaten die Koalition
verboten und strafbar. Die Aufhebung der Koalitionsverbote
erfolgte zuerst in
England
(Gesetz vom
Gesetz vom es wurde aber damals noch aus sicherheitspolizeilichen
Rücksichten eine Strafbarkeit der Koalition
beibehalten. Diese
Schranke wurde 1859
(Gesetz vom beseitigt
und das Koalition
srecht weiter geregelt durch die beiden
Gesetze vom (betreffend die
Trades' unions und The criminal
law amendment) und durch das
Verschwörungs- und Vermögensschutzgesetz vom
In den andern
Staaten wurde das Koalition
srecht
gewährt: in
Frankreich 1864
(Gesetz vom es blieb aber noch das Associationsverbot bestehen,
bis das
Gesetz vom auch dieses aufhob), in
Belgien
[* 3] 1866
(Gesetz vom 31. Mai), in
¶
mehr
Österreich
[* 5] 1870 (Gesetz vom 7. April), in Deutschland
[* 6] in den meisten Staaten erst mit der Gewerbeordnung von 1869 (§ 152, 153), in
einzelnen schon im Anfang der 60er Jahre, in Holland 1872 (Gesetz vom 12. April) etc. In Italien
[* 7] ist, ausgenommen in Toscana, die
Koalition
zum Zweck der Lohnerhöhung nach dem Code pénal, Art. 385-389, noch heute strafbar, im übrigen herrscht
völlige Associationsfreiheit.