Kleinkaufmann
,
s. Kaufmann.
Kleinkaufmann
3 Wörter, 28 Zeichen
Kleinkaufmann,
s. Kaufmann.
im allgemeinen jeder, der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte (s. d.) betreibt, so namentlich nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 4); im engern und eigentlichen Sinn aber derjenige, welcher in eignem Namen gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt, also der Prinzipal im Gegensatz zum kaufmännischen Hilfspersonal, den Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen (s. d.). Der gewöhnliche Sprachgebrauch faßt allerdings den Begriff noch enger, indem man nur den Warenhändler so zu bezeichnen pflegt.
Da aber das deutsche Handelsgesetzbuch den Begriff des Handelsgeschäfts nicht auf den Warenhandel beschränkt, so sind als Kaufleute im Sinn des Gesetzes nicht nur jene Kaufleute im engern Sinn des Wortes, d. h. die Warenhändler, anzusehen, sondern auch Fabrikanten, Banken, Bankiers, Spediteure, Kommissionäre, Frachtführer, Personentransport-Unternehmer mit größerm Betrieb, Versicherungsgesellschaften, welche gegen Prämie versichern, Buchhändler, Verleger, Kunst- und Musikalienhändler, Apotheker, Bierbrauer, Viehhändler, Fleischer, Färber, Bäcker mit größerm Gewerbebetrieb, Agenten, Makler, Reeder, Schiffsexpedienten sowie die persönlich haftenden Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-, Kommanditaktien- und stillen Gesellschaft sind Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuchs, sofern das Geschäft in ihrem Namen betrieben wird.
Übrigens können auch Frauen (s. Handelsfrau) und Minderjährige gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreiben; doch müssen die letztern nach dem preußischen Einführungsgesetz mindestens 18jährig und aus der väterlichen Gewalt entlassen sein, während nach österreichischem und französischem Rechte die Großjährigkeitserklärung derselben erforderlich ist. Ebenso finden die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kaufleute nach dem deutschen Handelsgesetzbuch und nach den Reichsgesetzen vom und über die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die ¶
Aktiengesellschaften auch auf diese, selbst wenn sie keine Handelszwecke verfolgen, und nach dem Gesetz vom auch auf die eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Anwendung. Dagegen behandelt das Handelsgesetzbuch (Art. 10) die Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetrieb, ferner Wirte, gewöhnliche Fuhrleute, Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht, nicht als Kaufleute. So entsteht der Gegensatz zwischen dem Vollkaufmann und dem Kleinkaufmann (Minderkaufmann, Handelsmann, Krämer, Kaufmann mindern Rechts). Eine Beschränkung in Ansehung des Handelsbetriebs statuiert das Handelsgesetzbuch außerdem noch bei den Handelsmaklern (Art. 69), welche für eigne Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, und bei den Prokuristen (Art. 56) und Handlungsgehilfen (Art. 59), welche dies wenigstens nicht ohne Genehmigung des Prinzipals dürfen; zudem ist nach den meisten Partikulargesetzgebungen den Beamten, Geistlichen und Soldaten der Handelsbetrieb untersagt. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten des Kaufmanns nach deutschem Recht im wesentlichen folgende.
Der Kaufmann ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Kammern für Handelssachen nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit unterstellt; er kann zum Handelsrichter gewählt werden (s. Handelsgerichte). Der Kaufmann hat das Recht der Firma (s. d.) und die Pflicht zu ihrer Veröffentlichung (Handelsgesetzbuch, Art. 15 ff.). Alle einzelnen Geschäfte desselben, welche zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte (s. d.) anzusehen, und zwar gelten im Zweifel die von ihm geschlossenen Verträge als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörig und die von ihm gezeichneten Schuldscheine als in diesem Betrieb gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegenteil ergibt (Art. 273, 274). Der Kaufmann hat Anspruch auf den gesetzlichen Markenschutz (s. Fabrik- und Handelszeichen). In Ansehung der Prokura (s. d.) und der Handelsgesellschaften (s. d.) bestehen besondere Vorschriften.
Ein Kaufmann kann bei Handelsgeschäften einem andern Kaufmann gegenüber auch ohne Verabredung oder Mahnung von dem Fälligkeitstermin ab Zinsen aus seiner Forderung beanspruchen, und zwar ist bei Handelsgeschäften die Höhe der gesetzlichen Zinsen, namentlich auch der Verzugszinsen, auf sechs vom Hundert normiert (Art. 287, 289). Bei einem einseitigen Handelsgeschäft, welches nur für den ein solches ist, kann derselbe jedenfalls vom Tag der Mahnung an derartige Zinsen beanspruchen (Art. 288). Für die Besorgung von Geschäften und die Leistung von Diensten seitens eines Kaufmanns kann letzterer auch ohne vorherige Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den am Ort gewöhnlichen Sätzen, von seinen Darlehnen, Vorschüssen, Auslagen und sonstigen Verwendungen aber vom Tag ihrer Leistung oder Beschaffung an Zinsen in Ansatz bringen (Art. 290). Stehen ferner Kaufleute miteinander in einem Kontokorrentverhältnis, so können aus dem sich beim Abschluß ergebenden Saldo vom Tag des Abschlusses an Zinsen gefordert werden, auch wenn darunter Zinsen mit inbegriffen sind (Art. 291), während sonst das Nehmen von Zinseszinsen nicht erlaubt ist.
Bemerkenswert ist ferner die Befugnis zur Ausstellung von Anweisungen und Verpflichtungsscheinen ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes, welche als Orderpapiere behandelt und, wie ein Wechsel, durch Indossament begeben werden können (Art. 300-303). Kaufleute sind ferner privilegiert in Ansehung der Pfandbestellung für eine Forderung aus Handelsgeschäften, welche bei Mobilien und Inhaberpapieren in formloser Weise erfolgen kann (Art. 309-312); auch ist ihnen andern Kaufleuten gegenüber wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in ihren Besitz gekommen sind, eingeräumt (Art. 313). Dem Kaufmann steht ferner nach Maßgabe der Börsenordnungen das Recht des Börsenbesuchs zu; er ist zur Mitgliedschaft bei gewissen kaufmännischen Korporationen befugt, und besondere kaufmännische Statutarrechte und Observanzen kommen an einzelnen Handelsplätzen ihm gegenüber zur Anwendung.
Dagegen ist der Kaufmann verpflichtet, ordentliche Handelsbücher zu führen und aufzubewahren, die empfangenen Handelsbriefe aufzuheben und von den abgesandten Abschriften in sein Kopierbuch einzutragen, ferner beim Beginn des Geschäfts ein Inventar seines Vermögens aufzustellen und alljährlich oder doch mindestens alle zwei Jahre eine weitere Inventur vorzunehmen und die Bilanz des Geschäfts aufzustellen (Art. 28-40). Die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs, wonach derartige Bücher entgegen dem Grundsatz, daß Privaturkunden für den Aussteller nichts beweisen, für besonders beweiskräftig, wenigstens in einem gewissen Umfang, erklärt waren, ist durch die deutsche Zivilprozeßordnung beseitigt. Die Vernachlässigung dieser Pflicht zur Führung von Handelsbüchern wird an dem insolventen Kaufmann unter Umständen kriminell bestraft (s. Bankrott).
1) Name einer berühmten Akustikerfamilie in Dresden. [* 4] Johann Gottfried Kaufmann, der Gründer der dortigen Fabrik selbstspielender Musikwerke, geb. zu Siegmar bei Chemnitz, [* 5] war erst Strumpfwirker, trat sodann bei einem Mechaniker in Dresden in die Lehre [* 6] und setzte nach dem Tod seines Lehrmeisters dessen Geschäft fort. Er verfertigte namentlich Spiel- und Harfenuhren, erfand auch eine Flötenuhr und erregte mit seinen mechanischen Arbeiten großes Aufsehen.
Seit Anfang des 19. Jahrh. unterstützte ihn dabei sein Sohn Friedrich Kaufmann, geb. der neben seinem großen Trompeten- und Paukenwerk (Salpingion) besonders durch sein Belloneon und seinen Trompeterautomaten sich einen Namen erwarb. Gemeinschaftlich konstruierten Vater und Sohn das Chordaulodion und Harmonichord. Nachdem beide Künstler schon früher mehrere Städte Deutschlands [* 7] mit ihren Instrumenten besucht, bereisten sie auch Italien, [* 8] Rußland, England und Frankreich.
Nach des Vaters Tode, der in Frankfurt [* 9] a. M. erfolgte, setzte der Sohn diese Reisen fort. Er starb in Dresden. Auch der Sohn des letztern, Theodor Kaufmann, geb. war mit bedeutendem Kunsttalent begabt. Das von ihm erfundene »Orchestrion« muß zu den großartigsten mechanischen Kunstwerken gerechnet werden und erregte namentlich 1850 in England Bewunderung. Er starb In Dresden besteht seit längerer Zeit das »Akustische Kabinett von , in welchem alle Instrumente der genannten Erfinder dem Publikum vorgeführt werden.
2) Christoph, originelle [* 3] Figur aus der »Geniezeit«, geb. zu Winterthur, studierte Medizin in Bern, [* 10] beschäftigte sich aber bald ausschließlich mit den Basedowschen pädagogischen Reformbestrebungen und durchzog als Weltverbesserer, von ¶
Lavater, der in seiner Physiognomik großes Wesen von ihm machte und ihm einen Platz gleich nach Christus gab, das Deutsche Reich, [* 12] Hohen und Niedern, Weisen und Gelehrten eine Zeitlang imponierend, selbst dem Herzog Karl August und Goethe in Weimar, [* 13] welch letzterer indessen ihn bald durchschaute. Ein wahrer Panurg, »alles könnend, was er will, alles wollend, was er kann«, gab er vor, mit einem frühern Menschenalter in Berührung gestanden zu haben und keines Schlafes zu bedürfen, lebte nur von Vegetabilien und Milch, vollbrachte als Arzt Wunderkuren, erzählte von seinen Heldenthaten in Persien, [* 14] unterhielt einen ausgedehnten Briefwechsel und forschte überall nach guten kindlichen Menschen, zu deren Aufspürung er eine besondere Gabe zu besitzen behauptete, daher er in Maler Müllers »Faust« unter dem Namen »Gottes Spürhund« als handelnde Person eingeführt und persifliert wurde. Nach Riemer soll auch mit Goethes »Satyros« Kaufmann gemeint sein. Schließlich erhielt derselbe die Stelle eines Arztes bei den Herrnhutern und starb als solcher in Berthelsdorf.
Vgl. Düntzer, Christoph Kaufmann (Leipz. 1882).
3) Alexander, Dichter, geb. zu Bonn, [* 15] studierte daselbst die Rechte, leitete 1842-43 die Erziehung des Erbprinzen Karl zu Löwenstein, trieb dann in Berlin [* 16] deutsche Altertumswissenschaft und lebt seit 1850 als fürstlich Löwensteinscher Archivrat zu Wertheim a. M. Kaufmann gehört zu den Lieblingsdichtern des Rheinlandes. Seine innigen, frischen und lebensfreudigen Poesien erschienen gesammelt unter den Titeln: »Gedichte« (Düsseld. 1852),
»Mainsagen« (Aschaffenb. 1853; die »Quellenangaben« dazu Köln [* 17] 1862) und »Unter den Reben«, Lieder und erzählende Gedichte (Berl. 1871). Außerdem veröffentlichte er: »Cäsarius von Heisterbach; ein Beitrag zur Kulturgeschichte des 12. und 13. Jahrhunderts« (2. Aufl., Köln 1862). - Seine Gattin Mathilde, geborne Binder, geb. zu Nürnberg, [* 18] ward durch Daumer zur Poesie geführt und machte sich zuerst unter dem Namen Amara George durch ihre schwermütigen »Blüten der Nacht« (Leipz. 1856) einen Namen. Darauf gab sie »Mythen und Sagen der Indianer Amerikas« (Düsseld. 1856) und »Mythoterpe«, eine Sammlung von Mythen-, Sagen- und Legendendichtungen (gemeinsam mit Kaufmann und Daumer, Leipz. 1858) heraus.
Sie verheiratete sich 1857 mit Kaufmann und trat 1858, fast gleichzeitig mit Daumer, doch ohne dessen Wissen, zur katholischen Kirche über. Weitere Schriften von ihr sind: »Vor Tagesanbruch«, Novellen und Gedichte (Frankf. 1859);
»Clara Maitland. Aus dem Leben eines Kindes« (Köln 1860);
»Auf deutschem Boden«, Erzählung (Würzb. 1877);
»Die Jungfrau von Orléans«, [* 19] ein Lebensbild (das. 1877);
»Sophie Swetchine« (Freib. 1878);
»Dissonanzen und Akkorde«, Roman (Mainz [* 20] 1879) u. a.
4) Konstantin von, russ. General, geb. zu Maidani bei Iwangorod als Sohn eines russischen Generals aus einer holsteinischen Familie, trat 1838 als Ingenieurleutnant in die Armee und ward 1843 in den Kaukasus versetzt, wo er in den Kämpfen mit den Tscherkessen zweimal verwundet wurde und sich besonders 1855 bei der Belagerung von Kars auszeichnete. Nach dem Frieden zum Stab [* 21] des Ingenieurkorps versetzt, wurde er 1857 Generalmajor, 1861 Kanzleidirektor im Kriegsministerium, 1864 Generalleutnant, 1865 Generalgouverneur in Wilna [* 22] und 1867 in der neuerrichteten Provinz Turkistan, welche er zu organisieren und gegen innere Aufstände wie äußere Feinde zu verteidigen hatte. Am eroberte er bei einem Feldzug gegen Bochara Samarkand. 1873 befehligte er die Expedition gegen Chiwa mit solcher Umsicht, daß sie in kürzester Frist ohne erhebliche Verluste und mit glänzendem Erfolg beendet wurde: 11. Juni wurde Chiwa besetzt, am 24. der Friede mit dem Chan geschlossen, dem 10. Okt. ein Vertrag mit Bochara folgte. Als Generalgouverneur von Turkistan arbeitete Kaufmann mit Geschick und Erfolg weiter daran, Zentralasien [* 23] dem russischen Einfluß und damit auch der Kultur zu eröffnen und die Herrschaft Rußlands am Aralsee zu befestigen. Er starb in Taschkent.
5) Richard von, Nationalökonom, geb. zu Köln, studierte in Bonn, Heidelberg [* 24] und Berlin Staatswissenschaften, war dann in einem Berliner [* 25] Bankinstitut praktisch thätig, wurde 1879 Lehrer der Nationalökonomie an der landwirtschaftlichen Hochschule und, nachdem er sich vorher an der Berliner Universität habilitiert hatte, in demselben Jahr Professor an der technischen Hochschule in Aachen; [* 26]
1883 erhielt er eine Stelle im Finanzministerium, von der er jedoch bald wieder zurücktrat, um seine Lehrthätigkeit an der Berliner Universität wieder aufzunehmen. Er schrieb: »Die Zuckerindustrie« (Berl. 1878);
»Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen Europas in den Staaten« (das. 1879);
»L'association douanière de l'Europe centrale« (Par. 1880);
»Die Finanzen Frankreichs« (Leipz. 1882; ins Französische übersetzt, Par. 1884);
»Die Reform der Handels- und Gewerbekammer« (Berl. 1883).