Kleinhandel
(Detailhandel, Kramhandel), im Gegensatz zum Großhandel (Handel en gros) ¶
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der Geschäftsbetrieb der Kleinkaufleute (Kleinhändler, Detaillisten, Krämer), welche die Waren von den Großhändlern oder
von den Produzenten beziehen, um sie im einzelnen und in jederverlangten kleinen Quantität an die Konsumenten zu verkaufen.
Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 10) erklärt die Bestimmungen desselben über Firmen, Handelsbücher und über die Prokura
auf Höker, Trödler und Hausierer und »dergleichen Handelsleute
von geringem Gewerbebetrieb« für nicht anwendbar, ohne jedoch den Begriff des Kleinhandels
in diesem Sinn (Handelsbetrieb von
geringem Umfang) näher zu präzisieren. Zum Kleinhandel
mit Branntwein und Spiritus
[* 3] ist die polizeiliche Erlaubnis erforderlich; auch
können nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 33) die Landesregierungen die Erlaubnis zu solchem Kleinhandel
von
dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen.