Kirchensachen
(Res ecclesiasticae) heißen zunächst die Gegenstände, welche zum
Kirchenvermögen (s. d.) gehören.
Ist die kirchliche
Stiftung, deren
Eigentum sie sind, ein
Kloster, so heißen sie spezieller
Res religiosae. Die zum gottesdienstlichen
Gebrauch geweihten Kirchensachen:
Kirche,
Altar,
[* 2]
Kelch,
Patene
[* 3] (die der
Bischof konsekriert), sonstiges Altargerät, geweihtes
Öl,
Weihwasser,
Amtskleidung etc. (welche benediziert werden), nennt man
Res sacrae. Auf protestantischer Seite werden Kirchengebäude,
Kirchhöfe und
Kirchengeräte dem gottesdienstlichen
Gebrauch feierlich gewidmet.
Alle
Res sacrae sollen vom Lärm des
Geschäfts
und des
Vergnügens möglichst unberührt bleiben; ein an ihnen begangenes
Delikt gilt für qualifiziert
(s.
Kirchenraub). - Der ältere Sprachgebrauch bezeichnete als
Res ecclesiasticae auch die kirchlichen Kompetenzgegenstände,
z. B.
Ehe,
Taufe,
Beichte etc. Sie wurden zum Unterschied von den Vermögensgegenständen
Res spirituales genannt.