Kirchenrat
,
eine für die Verwaltung kirchlicher Angelegenheiten eingesetzte Behörde. Während nämlich die römische Kirche, in welcher prinzipiell die Behandlung geistlicher Angelegenheiten nur durch Kleriker erfolgt, lediglich aus Nützlichkeitsrücksichten Laien für die kirchliche Administration benutzt und ihre Thätigkeit auf Externa (äußere Angelegenheiten) beschränkt, hat die evangelische Kirche auch die nicht ordinierten Glieder [* 2] der Gemeinde in die kirchliche Verwaltung hineingezogen.
Die Kirchenvorstände, auch Kirchenväter genannt, sind die gesetzlichen Vertreter der Kirchengemeinde. Dagegen ist Oberkirchenrat der Titel für die evangelische oberste Kirchenbehörde. So waren in Preußen [* 3] bis 1852 die Provinzialkonsistorien der evangelischen Abteilung des Kultusministeriums unterstellt. Jetzt ist für die alten Provinzen der evangelische Oberkirchenrat die oberste kirchliche Behörde; er ist kollegialisch organisiert und unmittelbar dem König unterstellt.
Unter ihm stehen die Provinzialkonsistorien, welche in den neuen
Provinzen dem Kultusminister untergeordnet
sind. In
Österreich
[* 4] dagegen steht der evangelische
Oberkirchenrat unter dem
Ministerium für
Kultus und
Unterricht. Auch in
Württemberg,
[* 5] Baden,
[* 6]
Oldenburg,
[* 7]
Meiningen
[* 8] etc. ist
Oberkirchenrat die Bezeichnung für die oberste Kirchenbehörde des
Landes. Kirchenrat
,
Oberkirchenrat,
Geheimer Kirchenrat
sind endlich auch
Titel für angesehene
Geistliche, Kirchenrechtslehrer
oder Konsistorialmitglieder.