Kirchenordnungen,
von den evangelischen Landesherren in früherer Zeit kraft der ihnen zustehenden Kirchengewalt erlassene Verfügungen über die Verfassung und Verwaltung der Kirchen. Die Grundlage sämtlicher Kirchenordnungen bilden der Unterricht der Kirchenvisitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum Sachsen, 1528 von Melanchthon und Luther bearbeitet, die Artikel des Visitationskonvents zu Schwabach und die Visitationsordnung des Markgrafen von Brandenburg 1528. Die meisten Kirchenordnungen bestehen aus zwei Hauptteilen, von denen der erstere die Credenda (die Lehre), der zweite die Agenda, nämlich Besetzung der Kirchenämter, Verhältnisse der Superintendenten, Visitation, Disziplin, Eheordnung, Schuleinrichtung, Rechte und Freiheiten der Kirchen- und Schuldiener, Verwaltung der Kirchengüter, Armenpflege etc., enthält. An ihre Stelle sind mit der Zeit teils einzelne kirchliche Verordnungen, teils Kirchenagenden getreten, welche vorzüglich die Liturgie in sich fassen. Vgl. Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts (Weim. 1846, 2 Bde.).