Kirchenbücher,
die Bücher, in welche die Geistlichen die von ihnen verrichteten Amtshandlungen eintragen. Der Ursprung der Tauf- und Sterberegister geht in das 1. Jahrh. zurück. Doch ward bei den erstern kein gleichmäßiges Verfahren beobachtet, auch wurden in den letztern (Diptychen) nur die Kleriker der Kirche und hervorragende Gläubige aufgenommen, deren Namen an bestimmten Tagen zum Gedächtnis öffentlich in den Kirchen verlesen wurden. Der Anfang der heutigen Kirchenbücher führt auf das Laterankonzil von 1139 zurück; dann hat das Konzil von Trient die regelmäßige Führung von Kirchenbücher den Pfarrern zur Pflicht gemacht. Auch die evang. Pfarrer hatten Kirchenbücher zu führen, jedoch nur für Taufen, Trauungen und Sterbefälle. Diese Kirchenbücher waren bis zum Erlaß des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 für den weitaus größten Teil von Deutschland die öffentlichen Urkunden der Bewegung der Bevölkerung und mit öffentlichem Glauben von Staats wegen ausgestattet. Seit der gesetzlichen Einführung der staatlichen Civilstandsregister (s. d.) im Deutschen Reiche haben die kirchlichen Eintragungen keine rechtliche Bedeutung mehr für das bürgerliche Leben; doch werden sie gemäß kirchenregimentlicher Anordnung soweit als möglich in der frühern Weise weiter geführt und sind die amtlichen Urkunden für den kirchlichen Status der betreffenden Personen.