Kirchenbann
,
Exkommunikation oder kurz Bann, die mit feierlichen Verwünschungen verknüpfte Strafe des thatsächlichen Ausschlusses von der Gemeinschaft wegen Abfalls vom Glauben oder wegen kirchlicher Verbrechen. Die mosaische Gesetzgebung kannte statt des Ausschlusses aus der hebr. Volksgemeinde nur die Todesstrafe. Dagegen unterschieden die spätern Juden drei Abstufungen der Exkommunikation. Der erste Grad hieß Niddui, der kleinere Bann, wenn jemand wegen eines Verbrechens 30 Tage lang von dem Besuche der Synagoge ausgeschlossen ward, um öffentlich beschämt zu werden. Der zweite Grad, Cherem, der mittlere Bann, ebenfalls 30 Tage dauernd, enthielt noch die Verschärfung, daß kein Jude mit dem Ge-
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. ¶
mehr
bannten umgehen durfte. Wenn sich der Gebannte in dieser Zeit nicht besserte, trat der dritte Grad, Schammatha oder Anathema maranatha (vgl. 1 Kor. 16, 22),. ein. Dieser Bann war eine Ausschließung von der Synagoge und Gemeinde für das ganze Leben, verbunden mit dem Verluste der bürgerlichen Rechte.
In der christlichen Kirche wurden frühzeitig solche, welche in sog. Todsünden verfallen waren, mit der
Ausschließung von der kirchlichen Gemeinschaft belegt, doch entwickelte sich schon früh der principielle Rechtssatz,
daß ein jurist. Ausschluß aus der Kirche überhaupt nicht möglich sei, sondern nur eine thatsächliche Sonderung vom Leibe
der Kirche. Das Recht, den Kirchenbann
auszusprechen und aufzuheben, übten die Bischöfe allein, welche die Exkommunikation
bald vorzugsweise gegen Ketzer und Schismatiker anwendeten. Oft wurden ganze Gemeinden und Provinzialkirchen mit dem Kirchenbann
belegt.
Diese Exkommunikation verhängte namentlich der Bischof von Rom.
[* 3]
In der katholischen Kirche teilt man nach dem geltenden Kirchenrechte die Exkommunikation in die kleine (minor) und große (major). Die erstere bewirkt Verlust der Wählbarkeit zu den Kirchenämtern sowie Ausschluß von den Sakramenten, trifft aber nur noch diejenigen, welche mit einem, der sich im großen Bann befindet, Umgang pflegen. Die große Exkommunikation dagegen (ein besonders feierlich ausgesprochenes Anathema, s. d.) löst jede Beziehung des von ihr Betroffenen mit der Kirche und fügt zu den Wirkungen des kleinen Bannes noch Verlust des aktiven kirchlichen Wahlrechts, der kirchlichen Regierungsgewalt, des kirchlichen Begräbnisses, der Teilnahme am Gottesdienst und jeder Lebensgemeinschaft mit den Gliedern der Kirche.
Diese zuletzt genannte Folge des großen Kirchenbann
ist auch in der neuesten Ausgestaltung des
Rechts (1869) stehen geblieben, während die Rechtsfolge des kleinen Kirchenbann
als Konsequenz des Umgangs mit
Gebannten auf einige besonders ausgezeichnete Fälle beschränkt worden ist. Zur Verhängung des Kirchenbann
, die
wegen der Schwere der Strafe nur nach vorhergehender wiederholter Mahnung des Schuldigen (monitio canonica) stattfinden soll,
ist der Papst überall, der Bischof für seine Diöcese befugt.
Die neueste Gesetzgebung gestattet der Kirche den Gebrauch dieses Zuchtmittels nur innerhalb bestimmter Schranken, die sich dahin charakterisieren, daß damit keine Ehrverletzung des Gebannten verbunden sein darf, und daß die Strafe nicht gegen Staatsbeamte wegen Ausübung ihres Berufs, oder zu dem Zwecke, um auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte einen Einfluß auszuüben, angewendet werden darf. (Vgl. preuß. Gesetz vom §§. 1, 2, Gesetz vom Art. 4.)
Die evangelische Kirche verwarf principiell den großen und sprach sich nur für Beibehaltung des kleinen Kirchenbann
aus. Doch wich
die Entwicklung sehr bald von dieser richtigen Grundlage ab, und die Konsistorien haben namens der bischöfl.
Landesherren auch den großen Kirchenbann
verhängt. (S. Kirchenzucht.) -
Vgl. Kober, Der Kirchenbann
(Tüb. 1857).