Kindesunte
rschiebung
(Suppositio s. Subjectio partus), die strafbare Handlung desjenigen, welcher wissentlich und fälschlich ein Kind als dasjenige fremder Eltern bezeichnet.
Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 169) bestraft
die Kindesunte
rschiebung, ebenso wie das vorsätzliche Vertauschen von
Kindern
(Kinderverwechselung), mit Gefängnis bis zu drei
Jahren und, wenn
die
Handlung in gewinnsüchtiger Absicht geschah, mit
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren.
Auch ist der Versuch eines solchen Verbrechens für strafbar erklärt.