Kindesmord
,
nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§. 217) die vorsätzliche Tötung des unehelichen Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt. Strafe: Zuchthaus nicht unter drei Jahren, im Falle von mildernden Umständen Gefängnis nicht unter zwei Jahren. Nur die uneheliche Mutter unterliegt diesem Gesetz; dritte Personen, welche sich an der Tötung als Mitthäter oder Teilnehmer beteiligen, werden als Mörder oder Totschläger bestraft. Voraussetzung ist nicht, daß das Kind lebensfähig war, aber es muß gelebt, d. i. geatmet haben.
Der gebräuchliche, wenngleich nicht ganz zuverlässige
Beweis für dies Leben ist die
Lungenprobe (s. d.). Die
Strafe des Kindesmord
ist
erheblich milder als die sonst auf
Mord und
Totschlag angedrohte. Der gesetzgeberische
Grund liegt in den
besondern Beweggründen, die regelmäßig vorliegen (Rettung der Geschlechtsehre, Hilflosigkeit, starke physische und psychische
Aufregung, Nahrungssorgen). Die mildere Behandlung des in der deutschen Gesetzgebung datiert von der Zeit der
Aufklärung;
die
Carolina (s. d.) hat noch die
Strafen des Lebendigbegrabens und
Pfählens, Ertränkens (in mildern Fällen)
und des Reißens mit glühenden Zangen.
Die früher üblichen Strafen für Verheimlichung der Geburt (die noch das geltende österr. Strafgesetz von 1852, §§. 779, 740, hat) sind dem deutschen Strafrecht unbekannt; doch wird wegen Übertretung bis 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft, wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder beiseite schafft (§. 367, Nr. 1). Im geltenden österr. Strafgesetz ist die eheliche Mutter der unehelichen grundsätzlich gleichgestellt (§. 139), ebenso im Österr. Strafgesetzentwurf von 1889.
Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen. ¶