Kaufmannschaft
,
die Vereinigung der sämtlichen
Kauf- und Handelsleute eines
Ortes. In frühern
Zeiten waren nicht selten
an die Angehörigkeit zu dieser
Körperschaft gewisse
Rechte geknüpft, das
Recht, überhaupt oder in gewissen
Waren
Handel
zu treiben, das
Recht der
Wechselfähigkeit etc. Die Kaufmannsc
haften glichen daher den geschlossenen
Zünften und
Gilden. Auch
gegenwärtig bestehen manche von ihnen noch als
Innungen
(Kaufmannsgilden) fort. In acht preußischen
Städten
(Berlin,
[* 2]
Magdeburg,
[* 3] Königsberg,
[* 4]
Danzig,
[* 5]
Stettin,
[* 6]
Elbing,
[* 7]
Tilsit
[* 8] und
Memel)
[* 9] sind den kaufmännischen
Korporationen dieselben
Rechte beigelegt, die sonst
nur den
Handelskammern (s. d.) zustehen. In
Altona
[* 10] ist die entsprechende kaufmännische
Korporation das
Kommerzkollegium. In Süddeutschland werden derartige
Körperschaften Handelsgremien genannt. In
Hamburg
[* 11] führt das
Gremium der
zur
See handelnden Kaufleute die Bezeichnung »ein ehrbarer
Kaufmann«. Dasselbe wählt die Mitglieder der
Kommerzdeputation,
welche der Senatsdeputation für
Handel und
Schiffahrt beratend zur Seite steht. In andern
Städten bestehen
die Kaufmannsc
haften lediglich zu dem
Zweck fort, um ein Stiftungsvermögen zu verwalten. Die Zugehörigkeit zu denselben
beruht aber überall auf dem freien
Willen der Mitglieder.