Kaufmännischer
Verpflicht
ungsschein, ein Schein, in welchem sich ein
Kaufmann zu einer Leistung verpflichtet
hat.
Ist derselbe über eine Leistung von
Geld oder eine Menge
Vertretbarer Sachen (s. d.) ausgestellt, ohne
daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, und lautet er an
Order (auch an eigene
Order des
Ausstellers),
so kann er nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 301, durch
Indossament wie ein Wechsel übertragen werden.
Durch das
Indossament gehen alle
Rechte aus solchem Verpflicht
ungsschein auf den Indossatar über. Der
Verpflichtete
kann sich, wie beim Wechsel, nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der
Urkunde selbst oder
unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen (Art. 303). Auch sonst gelten nach Art. 305 die Vorschriften über
Orderpapiere
(s. d.). Der kaufmännischer Verpflicht
ungsschein mag ausgestellt sein
als
Orderpapier oder als Rektapapier (s. d.), so ist zu seiner
Gültigkeit nicht erforderlich, daß er
die Angabe eines Verpflicht
ungsgrundes oder das
Bekenntnis,
Valuta empfangen zu haben, enthält. Umgekehrt treten aber die
vorstehenden Wirkungen auch dann ein, wenn der Verpflicht
ungsgrund (z. B.
Kauf,
Darlehn, Miete, Schenkung u. s. w.) in der
Urkunde wiedergegeben ist.
Daß die
Ausstellung des kaufmännischer Verpflicht
ungsschein zu einem handelsgewerblichen Zweck erfolgt sei,
ist zum Eintritt dieser Wirkungen nicht erforderlich.