Kaufmännische Korrespondenz
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Kaufmännische
korrespondenz,
kaufmännische
Korrespondenz, der Briefwechsel des Kaufmanns mit seinen Geschäftsfreunden,
kennzeichnet sich durch Bestimmtheit und Kürze des Ausdrucks und aus diesem Grund häufig auch durch gewisse von der gewöhnlichen
Briefform abweichende Eigentümlichkeiten. Indessen darf die kaufmännische
Terminologie, wie sie der Handelsverkehr geschaffen
hat, nicht verwechselt werden mit dem Mißbrauch gewisser erkünstelter Ausdrücke und Redeweisen, die
den allgemein gültigen Sprachgesetzen Gewalt anthun.
Insofern im kaufmännischen
Brief die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen und Bedingungen ihren Ausdruck finden, gewinnt
er die Bedeutung einer förmlichen Willenserklärung und dient handelsrechtlich als Beweismittel; mehr als jeder andre Briefwechsel
unterliegt deshalb die Handelskorrespondenz
den Geboten der Vorsicht und Verantwortlichkeit. Die Handelsgesetze der meisten
Staaten fordern deshalb die Aufbewahrung der empfangenen Handelsbriefe und die Zurückbehaltung einer Abschrift der abgesandten,
welche nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch zu übertrugen ist.
Das deutsche Handelsgesetzbuch (§ 28 ff.) fordert zehnjährige Aufbewahrung (s. Kaufmann). Auf den großen europäischen Kontoren,
namentlich an Seeplätzen, pflegt man hauptsächlich in fünf Sprachen zu korrespond
ieren: deutsch, französisch,
englisch, italienisch und spanisch;
italienisch korrespondiert
man auch mit der Levante, spanisch mit Mittel- und Südamerika.
[* 3]
Von den zahlreichen Lehrbüchern der Handelskorrespondenz
sind hervorzuheben: Schiebe-Odermann, Die kaufmännische
Korrespondenz, deutsch mit
französischer, englischer und italienischer Phraseologie (13. Aufl., Leipz. 1881);
»Handelskorrespondenz
in neun Sprachen« (Stuttg. 1875, 9 Bdchn.);
die von Wagner (2. Aufl., Leipz. 1885),
Rhode (8. Aufl., Frankf. 1882) Burchard (3. Aufl., Wien [* 4] 1883),
Glöckner (2. Aufl., Leipz. 1885);
das »Lexikon der Handelskorrespondenz
in neun Sprachen« (Stuttg. 1882, 2 Bde.)
u. a.