Kauf
auf
Probe oder
Kauf auf
Besicht, ein
Kauf, der unter der in dem Willen des Käufers stehenden
Bedingung geschlossen wird, daß der
Käufer die Ware besehen oder prüfen und genehmigen werde. Die
Bedingung ist im Zweifel
eine auf
schiebende. Bis zu seiner Erklärung ist der
Käufer nicht gebunden. Die Ware bleibt auf
Gefahr des Verkäufers. Dagegen
ist der Verkäufer gebunden bis zur Erklärung des Käufers. Genehmigt dieser die Ware, so ist damit
der
Kauf abgeschlossen; lehnt er sie ab, so haben sich die Verhandlungen zerschlagen und
Käufer hat die Ware, wenn sie ihm
übergeben war, zurückzugeben.
Der Verkäufer hört auf
, gebunden zu sein, wenn der
Käufer bis zum
Ablauf
[* 2] der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist
nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer
nach
Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den
Käufer zur Erklärung auf
fordern; Verkäufer hört dann auf, gebunden
zu sein, wenn sich
Käufer auf
die
Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf
Besicht oder
Probe verkaufte
Ware zum Zweck
der
Besichtigung oder
Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach
Ablauf
der Frist oder auf die
Aufforderung als Genehmigung; vgl.
Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 339;
Schweizer
Obligationenrecht Art.
269–271.