(lat.
Emtio venditio, franz.
Vente), der
Vertrag, nach welchem der eine, der Verkäufer (venditor),
eine
Sache, die
Ware (merx), dem andern, dem Käufer (emtor) überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den
Preis (pretium),
erhalten soll.
Waren können nicht allein körperliche
Sachen sein, sondern jedes andre Vermögensstück, wie
Forderungen (s.
Zession) und dingliche
Rechte, eine
Erbschaft und andre Vermögensmassen, nicht aber Gegenstände, welche dem
Verkehr überhaupt entzogen sind.
Auch eine künftige und ihrer
Existenz nach ungewisse
Sache kann Gegenstand des Kaufs sein
(Hoffnungskauf, emtio spei), z. B.
der Kauf einer Jagdausbeute. Davon ist der
Fall verschieden, daß eine künftige, der
Existenz nach gewisse, aber nach
Quantität
und
Qualität ungewisse
Sache, z. B. die
Frucht auf dem
Halm, gekauft wird (emtio rei speratae, Kauf der gehofften
Sache), oder daß eine künftighin erst anzufertigende oder eine von dem Verkäufer erst zu erwerbende
Sache den Gegenstand
des
Kaufvertrags bildet.
Die
Ware kann ferner individuell bestimmt (species) sein, z. B. wenn ich mir ein bestimmtes,
einzelnes
Exemplar eines
Bucheskaufe, weil sich in demselben eine mir wertvolle handschriftliche
Notiz
befindet; oder die
Ware ist nur nach
Gattung (genus) und nach Zahl,
Maß oder
Gewicht bestimmt, z. B. wenn ich mir schlechthin
ein
Exemplar des betreffenden
Buches bestelle (s.
Gattungskauf). Der
Preis (Kaufpreis,
Kaufgeld,
Kaufschilling) muß in einer bestimmten
Geldsumme bestehen, neben welcher indessen auch noch andre Leistungen verabredet werden können; er gilt
als genügend bestimmt, wenn seine
Höhe zwar noch nicht in
Zahlen ausgedrückt ist, aber sich doch dereinst nach der Abrede
bestimmen läßt, z. B. wenn nach dem
Marktpreis eines spätern
Tags gekauft ist.
Erreicht der
Preis nicht die Hälfte desWertes der
Ware zur Zeit des Kaufs (laesio enormis - ultra dimidium),
so kann nach gemeinem
Rechte der Verkäufer wegen
Verletzung über die Hälfte Aufhebung des
Handels fordern; ein
Grundsatz,
welcher auch auf den Käufer, der mehr als den doppelten
Wert derSache bezahlte
(Verletzung unter der Hälfte), ausgedehnt
worden ist. Bei gewagten
Geschäften, z. B. bei dem Kauf einer
Leibrente oder Lebensversicherungspolice,
läßt sich dies nicht anwenden, da der Wert zum voraus sich nicht feststellen läßt. Bei
Handelsgeschäften fällt nach
dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 286) eine solche
Anfechtung überhaupt hinweg, ebenso ist die Anfechtbarkeit allgemein
ausgeschlossen in
Bayern
[* 3] und
Sachsen.
[* 4]
Nach preußischem
Landrecht begründet eine
Verletzung über die Hälfte nur die
Vermutung eines
Irrtums
auf seiten des Käufers, welche den
Vertrag aufzuheben geeignet ist. Diese
Vermutung schließt indessen den
Gegenbeweis durch
den Verkäufer nicht aus. Im französischen
Recht ist lediglich dem Verkäufer eines
Grundstücks, wenn er um mehr als 7/12 des
Preises verletzt ist, ein Anfechtungsrecht gegeben. Der Kauf ist abgeschlossen, perfekt, sobald die
Parteien über
Ware und
Preis einig sind.
Perfekt ist auch der Kauf nach Probe oder nach
Muster (à l'échantillon), wobei der Verkäufer nur durch Lieferung probemäßiger
Ware erfüllt, und der Kauf zur Probe, wobei der Käufer den
Beweggrund angibt; bedingt ist dagegen der Kauf auf
Probe (à l'essai) oder auf Besicht
(Besichtkauf), welcher erst mit der
Genehmigung der
Ware durch den Käufer perfekt wird.
Mit dem
Abschluß gehen
Gewinn und Verlust an der
Ware auf Rechnung des Käufers. Wird aber nach Zahl,
Maß oder
Gewicht verkauft,
so daß zur Ermittelung des Gesamtpreises noch die Zählung oder sonstigen Messung der
Ware nötig wird,
so sind zwar beide Teile an den
Vertrag gebunden, die
Gefahr geht aber erst mit der Zählung oder Messung auf den Käufer über
(s.
Gefahr).
Der Verkäufer hat die
Ware vollständig und rechtzeitig zu übergeben, bis dahin aber sorgfältig zu
verwahren; er ist zwar nicht gehalten, das
Eigentum zu
übertragen, steht aber dafür, daß der Käufer die
Sache ungestört
besitze (prästiert das habere licere) und hat daher für
Entwährung (s. d.) einzustehen. Ist die
Ware der
Gattung nach bestimmt,
so muß der Verkäufer im
ZweifelWare von mittlerer
Güte liefern. Mängel, welche den
Wert derSache mindern,
berechtigen den Käufer, binnen sechs
Monaten mit der Wandlungsklage (actio redhibitoria) Aufhebung des Kaufs oder binnen
Jahresfrist mit der Würderungsklage (actio aestimatoria s. quanti minoris) Minderung des
Preises zu fordern.
BeimViehhandel ist nach deutscher Rechtsbildung der Käufer in der
Regel nur zur Wandlungsklage und zwar
nur wegen bestimmter
Haupt- oder
Gewährsmängel (s. d.) berechtigt, aber auch noch dann, wenn die Mängel
erst eine gewisse Zeit nach dem Kauf hervortreten. Der Käufer muß die
Ware rechtzeitig in Empfang nehmen und haftet für den
durch seinen
Verzug verursachten Aufwand undSchaden; es wird in der
RegelZug um Zug gekauft, der
Preis ist
daher gleich nach Empfang der
Ware zu zahlen und
im Fall der Säumnis zu verzinsen (Barkauf, Kauf per contant);
vor derZahlung
geht das
Eigentum der in der Erwartung derselben übergebenen
Ware nicht über.
Anders, wenn ausdrücklichKredit gegeben oder dies nach der
Natur des
Geschäfts oder nach dem
Gebrauch anzunehmen
ist (Kreditkauf, Kauf auf
Kredit, auf Borg, auf Zeit, auf
Ziel). Kaufgeschäfte, welche beiderseits nicht sofort bei dem
Abschluß,
sondern erst eine bestimmte Zeit danach zu erfüllen sind, heißen
Zeitgeschäfte (s.
Börse, S. 236). Ist der Kaufpreis
vor derÜbergabe der
Ware zu zahlen, so spricht man von einem Pränumerationskauf. Ohne besondere Verabredung besteht keine
Verpflichtung zur Pränumeration, daher nach
Entscheidungen des frühern
Reichsoberhandelsgerichts der Verkäufer ohne besondere
Vereinbarung auch nicht befugt ist, den Kaufpreis mittels
Postnachnahme zu erheben.
Im
Handel ist der Kauf das wichtigsteGeschäft, und er hat daher eine besondere
Ausbildung erfahren, so namentlich
in dem allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch
(Buch III, Tit. II, Art. 337-359). Aus
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letzterm ist die Bestimmung hervorzuheben, daß, wenn der Käufer mit der Abnahme der Ware inVerzug ist, der Verkäufer sie
auf dessen Kosten bei einem Dritten niederlegen oder nach vorgängiger Androhung öffentlich verkaufen lassen kann, wovon
er aber den Käufer sofort benachrichtigen muß. Der Käufer muß die von einem andern Orte (Distanzhandel,
im Gegensatz zum Platzhandel) übersandte Ware, soweit es nach dem ordentlichen Geschäftsgang thunlich ist, sofort besichtigen,
auf ihre Empfangbarkeit prüfen und von gefundenen Mangeln unverzüglich, von solchen, welche bei sofortiger Untersuchung
nicht erkennbar sind, wenigstens gleich nach der Entdeckung dem Verkäufer Anzeige machen und die Ware zur Disposition
stellen; sonst gilt die Ware als genehmigt.
Übrigens können beide Teile die Feststellung des Zustandes einer bemängelten Ware durch richterlich ernannte Sachverständige
fordern. Fehler, welche erst sechs Monate nach der Ablieferung entdeckt werden, oder deren Anzeige nicht binnen dieser Frist
erfolgte, können nicht mehr geltend gemacht werden, und die Klagen aus Fehlern verjähren überhaupt
in sechs Monaten von der Ablieferung an, während bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Einreden daraus der Verjährung nicht
unterworfen sind.
Ist der Käufer mit der Zahlung desPreises in Verzug, so kann der Verkäufer nach seiner WahlZahlung desPreises und Schadenersatz
fordern, oder die Ware auf Rechnung des Käufers verkaufen und daneben Schadenersatz fordern, oder auch
vom Kauf zurücktreten; ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer Erfüllung und daneben Schadenersatz
oder statt der Erfüllung, unbeschadet des Anspruchs wegen erweislich höhern Schadens, den Unterschied zwischen dem Kaufpreis
und dem Markt- oder Börsenpreis zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung als Schadenersatz fordern,
oder den Handel aufheben.
Will der eine oder andre Teil hiernach vom Kauf zurücktreten, so muß er dies dem Gegner anzeigen und, wenn es
die Umstände erlauben, noch eine entsprechende Frist zur Nachholung der Leistung gestatten. War aber die
Zeit der Leistung fest bestimmt (s. Fixgeschäft im Artikel »Börse«, S. 237), so bedarf es dessen nicht; dagegen muß, wer
auf der Erfüllung bestehen will, dem Gegner dies sofort anzeigen, widrigenfalls diese nicht gefordert werden kann. Der kaufmännischen
Spekulation dienen besonders der Lieferungskauf von Waren und von Kreditpapieren, welche einen Marktpreis
haben und die damit zusammenhängenden Differenz- u. Prämiengeschäfte (s. Börse, S. 237). Vgl.: Treitschke, Der Kaufkontrakt
in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., Gera
[* 6] 1865);
der Vertrag, mit welchem die eine Partei (der Verkäufer) der andern (dem Käufer) eine Sache, ein Recht an einer
Sache oder ein absolutes Recht (wie ein Erfindungspatent, ein Urheberrecht), eine Mehrheit von Sachen, den Besitz oder die Innehabung
einer Sache, eine Forderung, eine Kundschaft, ein Geschäft mit der Firma, eine nicht patentierte Erfindung,
ein ganzes Vermögen, kurz irgend ein Gut oder was als ein solches angesehen wird oder den Genuß eines solchen für Geld
überträgt oder verschafft oder zu übertragen oder zu verschaffen verspricht.
Nur werden Dienstleistungen nicht gekauft, sondern gemietet (s. Dienstmiete). Ist
der verkaufte Gegenstand Objekt des Handels, so wird er Ware genannt; der in Geld gewährte Gegenwert heißt Kaufpreis. Ein
Kauf kann geschlossen werden über zukünftige Sachen, über die zukünftige Ernte,
[* 12] über hängende und stehende Früchte (Hoffnungskauf,
s. Emtio). Verpflichtet sich die eine Partei, die der andern Partei zu leistende Sache
erst herzustellen, so liegt nach Gemeinem Recht Kauf vor, wenn der Hersteller den Stoff hergiebt, sonst Werkverdingung (s. d.),
während nach Preuß.
Allg. Landrecht solche auch in jenem Falle angenommen wird. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 338 ist aber nach den
Bestimmungen über den Kauf auch ein Handelsgeschäft zu beurteilen, dessen Gegenstand in der
Lieferung einer Quantität Vertretbarer Sachen (s. d.) gegen einen bestimmten Preis besteht (auch wenn
dieselben erst angeschafft oder hergestellt werden sollen). Wird der Kauf geschlossen über eine Sache, welche Parteien
als vorhanden ansehen, während sie nicht oder nicht mehr vorhanden ist (das verkaufte Haus war zur Zeit des
Vertragsschlusses abgebrannt, die als schwimmend verkaufte Ladung eines bestimmten Schiffs mit diesem untergegangen), so
ist der Kauf nichtig; ebenso, wenn beide Teile wußten, daß die Sache nicht existiere. Ein Kauf über Sachen, welche dem Verkehr
entzogen sind (s. Commercium), ist ungültig; doch kann solcher Kauf abgeschlossen werden
unter der Bedingung, daß diese Eigenschaft in Wegfall kommt, z. B. eine Straße eingezogen wird.
Fremde Sachen, welche der Verkäufer ohne Ermächtigung des Eigentümers verkauft, können nach Gemeinem Recht Gegenstand
des Kauf sein; der Verkäufer hat sie anzuschaffen. Nur sollen arglistige Geschäfte, bei welchen beide Teile kolludieren, ungültig
sein. Anders nachPreuß. Allg. Landr. I, 11, §. 19, und franz. Recht («La vente de la chose d’autrui
est nulle», der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig); doch wird das Geschäft, wenn beide Teile wissentlich und in gutem
Glauben handelten, in Preußen
[* 13] als Vertrag über die Handlung eines Dritten aufrecht erhalten. Gehörte die verkaufte Sache
bereits dem Käufer und hat er nicht bloß die Innehabung der nicht in seinem Besitz befindlichen Sache gekauft, so ist der
Kauf ungültig.
Der Kaufpreis muß in Geld bestimmt oder bestimmbar sein. Sofern nicht, wie bei Apotheker-
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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waren, eine obrigkeitliche Taxe mit der Maßgabe besteht, daß Verkäufer keinen höhern Preis fordern darf, ist die Preisbestimmung
der freien Vereinbarung überlassen. Doch steht dem Verkäufer nach Gemeinem Recht die Anfechtung des Kauf frei, wenn er noch
nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er
mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht
dem Verkäufer und Käufer.
Dies Anfechtungsrecht ist auch auf andere entgeltliche Verträge, nach preuß. Recht wenigstens auf den Tausch übertragen.
Nach Gemeinem und österr. Recht kann auf diese Anfechtung wegen laesio enormis im voraus verzichtet werden.
Nach franz. Recht steht die Anfechtung nur dem Verkäufer von unbeweglichen Sacken zu, wenn er um mehr als ⁷⁄₁₂ verletzt
ist; ein im voraus erklärter Verzicht ist ungültig. Diese Bestimmungen sind für den Handelsverkehr ausgeschlossen durch
das Deutsche
[* 15] Handelsgesetzbuch Art. 286; sie sind nicht aufgenommen in das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch,
den DeutschenEntwurf und das SchweizerObligationenrecht. Natürlich haben auch nach diesen neuern Gesetzen Verkäufer und Käufer
im Fall einer Täuschung des Gegenkontrahenten über den Wert die Rechte auf Aufhebung und Schadloshaltung.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen (perfekt), wenn die Parteien über Preis und Gegenstand so weit einig
sind, daß es keiner weitern Willenseinigung bedarf. Der Kaufvertrag kann auch stillschweigend abgeschlossen werden, so, wenn
unbestellte Waren mit einer Faktura übersendet werden und der Empfänger über die Waren verfügt. Daraus, daß der Empfänger
nicht antwortet, auch die Waren nicht zurücksendet, sondern liegen läßt, ist noch nicht zu schließen,
daß er sie als Käufer angenommen hat.
Wer aber die Faktura über eine bestellte Ware vorbehaltlos annimmt, genehmigt den Preis. Der Kauf kann zu stande kommen durch
einfache Annahme eines Angebots (Offerte), mag diese vom Käufer oder Verkäufer ausgehen. Das Anerbieten zum
Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben
oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Ware, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher
Antrag zum Kauf (Handelsgesetzbuch Art. 337).
Der Verkäufer ist, wenn das nicht schon bei Abschluß des Geschäfts erfolgt ist, verpflichtet, dem Käufer
den Genuß des verkauften Gegenstandes zu verschaffen und zu gewähren, bei verkauften Sachen Besitz und Eigentum zu übertragen.
Wegen der Verpflichtung zur Gewährleistung des Eigentums oder verkauften Rechts s. Entwährung; wegen Haftung für Mängel
s. Gewährsmängel.
Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen (sofern darüber nicht anders bestimmt
ist), auch die nach Abschluß des Kauf hinzu gekommenen, und den Zuwachs zu übergeben (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1090),
nach Gemeinem Recht allen Vorteil, welchen der Verkäufer seit Perfektion des Vertrags von der verkauften Sache hatte, doch
nicht den durch Rechtsgeschäfte erzielten Gewinn. Nach Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 105 und dem DeutschenEntwurf §. 387 verbleiben dem Verkäufer die Nutzungen, solange er die Gefahr trägt, also bis zur Übergabe oder bis zur
Auflassung des Grundstückes, ähnlich Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§.
1050, 1064. Der Verkäufer ist verpflichtet, bis zur Zeit der Übergabe und, wenn der
Käufer in Abnahme säumig ist, bis zur Zeit seines Verzugs die verkaufte Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters
in Stand zu erhalten und zu bewahren, sodaß er für Entwendung und Beschädigung haftet, welche er durch solche Sorgfalt abwenden
konnte. Er ist verpflichtet, dem Käufer über die den Kaufgegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse,
über die Grenzen
[* 16] des Grundstücks, dessen Gerechtsame und Lasten die nötige Auskunft zu erteilen, ihm die zum Beweise des
Rechts dienenden Urkunden auszuliefern.
Die Gefahr (s. d.) des Untergangs und der Verschlechterung des verkauften Gegenstandes trägt schon seit der Perfektion des
Vertrags der Käufer nach Gemeinem Recht in dem Sinne, daß der Verkäufer Zahlung des vollen Preises fordern
kann, obschon der verkaufte Gegenstand untergegangen oder verschlechtert ist. Doch genügt zur Perfektion in diesem Sinne
nicht, daß der Kauf bindend ist, er muß unbedingt geschlossen oder bei bedingtem Abschluß durch Eintritt der Bedingung unbedingt
geworden sein; während schwebender, demnächst aber eingetretener aufschiebender Bedingung trägt der
Käufer nur die Gefahr der Verschlechterung, nicht die des Untergangs. Es muß auch ferner Preis und Ware, letztere individuell,
bestimmt, nicht bloß bestimmbar sein.
BeimGattungskauf muß namentlich in einer den Verkäufer bindenden Weise ausgeschieden sein (s. Distanzkauf). Damit stimmen
im wesentlichen überein das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 866, 867 und SchweizerObligationenrecht §§.
145, 204. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 100, und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1048, 1064 hebt der zufällige
Untergang der verkauften Sache vor derÜbergabe, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch schon der Verderb über die Hälfte des
Wertes den Kauf auf, während der Käufer bei Verschlimmerungen nach Allg.
Landrecht das Recht des Rücktritts hat, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch diese auf Rechnung des Verkäufers eintreten. Nach
dem DeutschenEntwurf §. 387 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe
der verkauften Sache auf den Käufer über. Wird der Käufer eines Grundstückes vor derÜbergabe als
Eigentümer in das Grundbuch (s. d.) eingetragen, so treten diese Wirkungen mit
der Eintragung ein. Im Fall der Versendung einer Ware bestimmt der Entwurf wie das Handelsgesetzbuch.
Der Käufer hat die verkaufte Sache abzunehmen und den verabredeten Kaufpreis gegen Übergabe der verkauften
Sache zu zahlen, sofern ihm derselbe nicht gestundet ist. Ist die Übergabe erfolgt, ohne daß der Käufer den ihm nicht gestundeten
Preis gezahlt hat, so hat er ihn seit der Übergabe zu verzinsen. Er ist nicht verpflichtet, die Ware zu empfangen, wenn sie
nicht empfangbar ist (s. Empfangbarkeit der Ware). Die Empfangnahme muß sofort
geschehen, wenn nicht ein anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist (Handelsgesetzbuch
§. 346). Die Kosten der Übergabe, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der
Abnahme und des Transports nach einem andern Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.
Über die Untersuchungspflicht bei den an einen andern Ort übersendeten Waren s. Ablieferung und Dispositionsstellung; über
die Auf-
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]
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mehr
bewahrungspflicht und die Feststellung der Mängel s. Distanzkauf.
Über Erfüllungsort und Erfüllungszeit s. diese Artikel.
Ist nichts anderes verabredet, so hat jede der beiden Parteien das Recht, zu fordern, daß die andere Zug
um Zug
erfüllt. Doch kann
beredet sein Pränumerationskauf und Kreditkauf. Beim Barkauf soll nach Gemeinem Recht das Eigentum der
verkauften Sache trotz sofortiger Übergabe auf den Käufer nicht übergehen, solange der Preis nicht bezahlt ist. Die neuern
Gesetze gestatten dem Verkäufer, sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises bei der Übergabe einer beweglichen Sache
vorzubehalten. Nach dem DeutschenEntwurf §. 394 gilt dies als aufschiebende Bedingung. Der Verkäufer
ist dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Unter Platzkauf versteht man einen unter Gegenwärtigen geschlossenen Kauf (im Gegensatz von Kauf unter Abwesenden)
oder einen durch Ablieferung der Ware an dem Wohnort oder Niederlassungsort des Verkäufers zu erfüllenden Kauf, sodaß nicht
(wie beim Distanzgeschäft) eine Übersendung für Rechnung des Käufers stattfindet.
Über dieRechte, welche dem Verkäufer und dem Käufer im Fall eines Verzugs der Gegenpartei bei Fixgeschäften zustehen, s.
Fixgeschäft und Erfüllungszeit.
Allgemein hat der Verkäufer nach Handelsgesetzbuch Art. 343 das Recht, wenn der Käufer mit Empfangnahme der Ware im Verzuge
ist, diese auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder
sie unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen verkaufen zu lassen. Doch braucht der Verkäufer von den ihm durch Art. 343 eingeräumten
Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er kann die verkaufte Sache da, wo sie sich befindet, und so,
wie sie sich befindet, liegen lassen, haftet nur noch für Arglist und grobe Fahrlässigkeit, trägt nicht mehr die Gefahr,
kann den Käufer auf Zahlung belangen, wie wenn er übergeben hätte, und auf Abnahme unter Ersatz des Interesses für den
dem Verkäufer entzogenen Raum (Lagergeld u. s. w.).
Die Rechte des Verkäufers, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises – die des Käufers, wenn der Verkäufer mit
der Übergabe der Ware im Verzuge ist, behandeln die Art. 354–359 des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmungen kommen indessen
nur zur Anwendung, wenn der abgeschlossene Kauf wenigstens auf Seiten einer der beiden Parteien
ein Handelsgeschäft ist. Wegen der Bestimmungen des BürgerlichenRechts über den Verzug s. d.
Litteratur. Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., von Wengler, Gera 1865);