Kataster
(ital. catastro, v. mittellat.
capitastrum, »Kopfsteuerliste«;
Steuerbuch, Steuerbeschreibung, Salbuch), das für direkte
Steuern, insbesondere
für
Realsteuern aufgestellte Verzeichnis der amtlich gesammelten
Thatsachen zur Feststellung der Steuersubjekte und Steuerobjekte
und der ihnen gesetzlich aufzuerlegenden Steuerschuldigkeiten, insbesondere die für die
Grund- und
Gebäudesteuer angefertigte
genaue tabellarische
Beschreibung der Steuerobjekte
(Grundkataster, Grundsteuerbuch, Grundsteuerrolle, Flurbuch), gesondert
nach
Gemarkungen, bez.
Fluren und Hauptkulturarten mit Angabe der
Größe, des
Ertrags etc.; Katasteramt
,
die mit der
Führung (Evidenthaltung) der Kataster
, namentlich mit der Ab- und Zuschrift der
Grundstücke und
¶
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der Grundsteuer in Besitzveränderungsfällen, beauftragte Behörde; Kataster
beamter (Fortschreibungsbeamter, Katasterkontrolleur),
ein bei dieser Behörde Angestellter. Da die ältern Flurbücher nur eine sehr dürftige Unterlage für die gleichmäßige
Verteilung der Grundsteuer (s. d.) bildeten, so wurden in den meisten Staaten in neuerer Zeit umfassende Landesvermessungen
veranstaltet. Die einzelnen Parzellen wurden vermessen und kartiert, und auf Grund dieser amtlichen Unterlagen
erfolgte dann die Eintragung (Katastrierung) der steuerpflichtigen Grundstücke (Planstücke, Plannummern) nach ihrem Flächengehalt
in die Kataster
der einzelnen Flurdistrikte. (Parzellen- oder Parzellarkataster, bei welchem im Gegensatz zum ältern Gutskataster
Arrondierung und Besitzesverhältnisse zunächst unberücksichtigt bleiben.) An die Vermessung schloß sich sodann die Ertragsschätzung.
Dieselbe kann direkt für jedes einzelne Grundstück erfolgen, indem entweder der durchschnittlich mögliche
Reinertrag desselben (Ertragskataster
) oder der Steuerkapitalwert nach in bestimmter Zeit erzielten Kaufpreisen oder
Pachtschillingen (Wertkataster
) festgestellt wird, wobei allerdings auch das eine Verfahren sich auf das andre stützen und
dasselbe ergänzen kann. Eine genaue Einschätzung ist praktisch nicht zu erzielen. Aus diesem Grund begnügt
man sich meist mit dem einfachern Verfahren, daß eine gewisse Zahl von Bonitätsklassen aufgestellt wird.
Für jede wird in einem bestimmten Schätzungsbezirk je ein Mustergrundstück ausgesucht und dessen Ertrag ermittelt. Hierauf
werden die übrigen Grundstücke je nach Beschaffenheit und Lage in die Klassen eingeschätzt. Die nach diesen
Grundsätzen ermittelten Steuerquoten werden in das Kataster
mit eingetragen. Mit technischen Umwandlungen (Rodung,
Entsumpfung, Aufforstung, Meliorierung etc.), dann mit Verkehrsänderungen (Bahnbau, Wegebau) und sozialen Verschiebungen (Dichtigkeit
der Bevölkerung
[* 3] etc.) ändern sich auch die Grundlagen des Steuerkatasters.
Um die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung zu sichern, müßten deshalb von Zeit zu Zeit Berichtigungen des Katasters
vorgenommen
werden; doch sind dieselben mit so viel Umständlichkeiten und Kosten verknüpft, daß man sie möglichst meidet und sich
damit begnügt, inzwischen nur gewisse Änderungen nachzutragen.
Veranlagung und Fortschreibung der Gebäudesteuer (s. d.) erfolgen gewöhnlich in besondern Katastern.
Zur Kontrolle der vorgeschriebenen
Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr werden zuweilen besondere Gebäudekataster
(Brandkataster
)
geführt. Auch für andre zur Fortführung bestimmte Verzeichnisse ist der Ausdruck Kataster
gebräuchlich, so z. B. für die Genossenschaftskataster
,
d. h. die Mitgliederverzeichnisse der Berufsgenossenschaften, welche im Deutschen Reich zum Zweck der Unfallversicherung der Arbeiter
gebildet sind.
Vgl. »Gesetze und Verordnungen zum Handgebrauch für die Beamten der Kataster
verwaltung«
(Meschede 1876).