Kapitulant
enschulen,
durch Kabinettsorder vom errichtete Schulen bei den Truppenteilen, die von sämtlichen Unteroffizieren besucht werden müssen, zu denen aber nur diejenigen Mannschaften kommandiert werden dürfen, die sich zum Weiterdienen verpachten, also kapitulieren (s. Kapitulation). In ihnen werden zwei Stufen gebildet: durch den Unterricht in der ersten sollen die Kapitulanten die zur Erfüllung ihrer militärischen Dienstpflicht erforderlichen Schulkenntnisse erhalten;
in der zweiten Stufe sollen sie die allgemeine Schulbildung erlangen, die von den Feldwebeln gefordert werden muß, und deren sie bedürfen, um die den versorgungsberechtigten Militärpersonen vorbehaltenen Zivilstellen ausfüllen zu können.
Der
Unterricht wird von
Offizieren des
Regiments (ausnahmsweise von befähigten
Unteroffizieren) und von
Zivillehrern erteilt; Schulzeit ist vom 1. Okt. bis 1. April. Wenn das ganze
Regiment in Einer
Garnison steht, wird für dasselbe nur
Eine Kapitulant
enschule eingerichtet. Es können aber auch verschiedene Truppenteile, selbst verschiedene
Waffen,
[* 2] einer
Garnison
gemeinschaftlich eine
Schule einrichten. Bei der
Artillerie, den
Pionieren und dem
Eisenbahnregiment dürfen
noch weitere der
Waffe entsprechende Unterrichtsgegenstände zu den obigen hinzutreten.
Vgl. v. Wedell, Leitfaden für den
Unterricht auf der Kapitulant
enschule (6. Aufl., Berl. 1885).